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Oberlandesgericht bestätigt: Keine Pflicht zu kostenlosen Produktrückrufen

Archivmeldung vom 16.06.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.06.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Im Produkthaftungsrecht bahnt sich ein Umbruch an. Ende 2006 verweigerte das Landgericht Frankfurt am Main einem Hersteller in einem Streit mit einem Zulieferer die Erstattung von Rückrufkosten, weil eine Warnung des Herstellers an seine Kunden nach Ansicht der Richter ausgereicht hätte.

Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nachgelegt: Bei Produktfehlern, die zu Sicherheitsmängeln führen, muss der Hersteller nur innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos Ersatz leisten, so das Urteil vom 16. Mai 2007 (Az: 8 U 4/06). In der Praxis finden sich meist Gewährleistungsfristen von bis zu zwei Jahren.

Bislang ist kostenloser Austausch neu gegen alt bei Produktfehlern auch nach Ablauf der Gewährleistung gängige Praxis in Deutschland. Dementsprechend werden Rückrufe von Verbrauchern genauso wie von gewerblichen Kunden vielfach als kostenlose Austauschaktionen verstanden. Eine Rechtspflicht zum Austausch schadhafter Produkte oder Teile auf Kosten des Herstellers besteht jedoch nach Ansicht der Hammer Richter nur innerhalb von Vertragsbeziehungen und nur innerhalb der Dauer der gesetzlichen Gewährleistung.

"Damit hat nun auch ein Oberlandesgericht bestätigt, dass es keine Rechtspflicht zum kostenlosen Rückruf gibt", sagt Prof. Dr. Thomas Klindt, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz in München. Dieser Trend in der Rechtsprechung müsse jedoch nicht notwendig auch eine Änderung der Praxis nach sich ziehen. Die deutsche Industrie könne ihn vielmehr als Chance nutzen, den Kundenservice und die Kulanz zu betonen, die hinter millionenschweren Produktrückrufen steckten, so Klindt weiter. In dem Fall des OLG Hamm verkaufte ein Hersteller bewegliche Krankenhausbetten mit Motoren, die nicht gegen Feuchtigkeit gesichert waren. In vergleichbaren Betten anderer Hersteller lösten inkontinente Patienten Kurzschlüsse im Motor aus, die zum Brand der Betten führen konnten. So kam es mehrfach zu Bränden, bei denen Patienen starben. Der Hersteller formulierte eine Produktwarnung, die er an sämtliche Kunden sandte. Darin bot der den Krankhäusern einen Nachrüstsatz für die Motoren an. Kostenlos war die Nachrüstung jedoch nur, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht verstrichen war.

Die Kliniken und Kassen standen vor der Wahl, den Nachrüstsatz zu kaufen, die Betten zu entsorgen oder sie nicht mehr als medizinische Pflegebetten einzusetzen und abzurechnen. Sie entschiede sich für den Kauf, verlangten dieses Geld später aber vom Hersteller zurück - dies mit der Begründung, wegen des Rückruf-Charakters der Aktion hätten sie ohnehin Anspruch auf eine kostenlose Reparatur gehabt.

Das sahen die OLG-Richter anders. Mit seiner Warnung habe der Hersteller seinen rechtlichen Verkehrssicherungpflichten genügt. Danach habe es bei den Kliniken und Kassen gelegen, Schaden von ihren Patienten abzuwenden. Dazu seien sie auch aus krankenversicherungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen. "Insbesondere für die strafrechtliche Verantwortung der Hersteller ist das eine wichtige Weichenstellung", kommentiert Klindt. Mit den beiden Urteilen läuft die Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung nach Angaben des Produkthaftungsexperten gegensätzlich zu den USA. Dort erweiterten die Gerichte stetig die Verantwortung des Herstellers. "Einige deutsche Unternehmen haben schon nach dem Frankfurter Urteil begonnen, ihre Rückrufpraxis zu überdenken und ihre Verträge mit entsprechenden Kostentragungsklauseln zu versehen", sagt Klindt. "Dieser Trend dürfte sich nach der Bestätigung durch das OLG verstärken, wenngleich die deutsche Industrie ihre Rückrufpraxis nicht alleine nach deutschen Rechtsvorgaben abwickeln kann."

Rechtskraft erlangt das Urteil frühestens am 30. Juni. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG Hamm nicht zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann allerdings versuchen, die Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu erzwingen.

Quelle: Pressemitteilung NÖRR STIEFENHOFER LUTZ

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