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Auf dem Parkplatz und im Parkhaus gilt nicht automatisch die Straßenverkehrsordnung

Archivmeldung vom 17.04.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.04.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: obs/HUK-Coburg
Bild: obs/HUK-Coburg

Die Zeit drängt - der Parkplatz ist voll: Man fährt suchend durch die Reihen. Plötzlich kommt ein Auto von links. Ein schneller Tritt auf die Bremse - leider nicht schnell genug. Schon haben sich die Kotflügel der beiden Autos ineinander verkeilt. Wer jetzt aussteigt und denkt, ihn träfe keine Schuld, irrt.

Warum? Die HUK-COBURG erläutert die Rechtslage. Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts Kommende natürlich Vorfahrt, doch darauf allein darf man sich nicht verlassen. Die Rechtsprechung sagt, dass jeder auf Parkplätzen und in Parkhäusern langsam fahren, jederzeit bremsbereit sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten muss. Letzteres gilt übrigens auch für ein- und ausparkende Autos. Wer auf der Parkstraße fährt, muss also die Reihen mit den parkenden Autos im Auge behalten.

Selbst wenn im Eingangsbereich ein Schild auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung hinweist, entbindet das Parkplatzsuchende nicht von der beschriebenen besonderen Sorgfaltspflicht. Laut der aktuellen Rechtsprechung steht eine Mitschuld immer im Raum, wenn jemand so schnell fährt, dass sich deshalb ein Unfall nicht vermeiden lässt. Da hilft es nicht, Vorfahrt gehabt zu haben. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung wird also nur einen Teil des Schadens bezahlen. Ohne Vollkasko-Versicherung muss der Rest aus der eigenen Tasche bezahlt werden. 

Quelle: HUK-COBURG

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