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Enteignung wegen eines Radweges nur als äußerste Lösung

Archivmeldung vom 07.01.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.01.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Es kommt immer wieder vor, dass eine Gemeinde einem Bürger einen Teil seines Grundstücks oder im schlimmsten Falle sogar das ganze Grundstück wegnehmen muss, weil das übergeordnete kommunale Interesse dies erfordert - etwa das Anlegen eines Verkehrsweges. Doch die Gerichte fordern laut Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in solchen Fällen gründlichste Überprüfungen und Abwägungen. Ist das nicht so gewesen, kann die Enteignung nicht vollzogen werden.

Der Fall: Eine Gemeinde hatte versucht, durch einen Bebauungsplan Fakten zu schaffen. Damit sollten langfristig die Voraussetzungen für ein Verkehrswegekonzept gegeben sein. Zu dem Zweck musste allerdings das Grundstück eines Bürgers zum Teil in Anspruch genommen werden. Es ging um einen 2,5 Meter breiten Ausläufer dieses Anwesens, der nach Ansicht der Kommune dringend für einen Fuß- und Radweg gebraucht wurde. Der Eigentümer wollte sich das nicht bieten lassen und zog vor das Verwaltungsgericht.

Das Urteil: Nach gründlicher Prüfung des gesamten Planungsvorganges kamen die Juristen des VGH Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen privaten Interessen des Bürgers im Verfahren zu wenig berücksichtigt worden seien. Genau das müsse aber unbedingt geschehen, bevor man sich zu einem solch schwer wiegenden Schritt entscheide. Stattdessen seien hier die öffentlichen Interessen im Mittelpunkt gestanden. Wegen dieses Ungleichgewichts sei der Bebauungsplan unwirksam - nicht komplett, aber im Hinblick auf dieses Grundstück.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 S 156/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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