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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage

Archivmeldung vom 25.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie, dass das Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen Konkurrenz führe. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diese Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versicherungsmäßige Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern belastet (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186b Nr. 2). Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der Arbeitnehmer auch weiterhin aufgrund seiner Vorleistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu erhalten. Dieses Argument rechtfertigt es auch, den betroffenen Unternehmen zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr beschränktem Umfang insolvente Marktkonkurrenten zu unterstützen, wenn das Insolvenzgeld im Wege eines Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung der Belegschaft eingesetzt wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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