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Was Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken beachten sollten

Archivmeldung vom 17.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Facebook-Startseite. Bild: Screenshot
Facebook-Startseite. Bild: Screenshot

Zehn Jahre, nachdem Facebook das erste Mal online ging, ist das soziale Netzwerk aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken.Dabei beschränkt sich die Nutzung nicht nur auf den privaten Bereich: Auch am Arbeitsplatz wird „geliked“ und „gepostet“ – schließlich reicht ein Internet- und E-Mail-Zugang aus. Oft verschwimmen dabei private und berufliche Interessen, insbesondere, wenn der Mitarbeiter für das Unternehmen in sozialen Netzwerken unterwegs ist. Welche Regeln Arbeitnehmer dabei beachten sollten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zwischen zwei geschäftlichen Postings schnell die abendliche Verabredung bestätigen oder kurz einen Blick auf die gerade aktuell geposteten Urlaubsbilder der Freundin werfen – ist die private Kommunikation im sozialen Netzwerk am Arbeitsplatz erlaubt? „Enthält der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ein generelles Verbot, E-Mail und Internet privat am Arbeitsplatz zu nutzen, dann gilt dies selbstverständlich auch für Facebook“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Der Chef darf dann nicht nur die Verbindungsdaten, sondern zumindest stichprobenartig auch E-Mails und besuchte Webseiten kontrollieren.“ Duldet der Arbeitgeber jedoch die private Nutzung, muss er neben dem Datenschutz auch das Telekommunikationsgesetz berücksichtigen – und dies schließt eine inhaltliche Kontrolle der E-Mails und Internetaktivitäten seiner Angestellten aus (außer bei Verdacht auf strafbare Handlungen des Mitarbeiters).

„Verbietet der Arbeitgeber seinen Angestellten, ihre privaten Handys im Büro und während der Arbeitszeit zu verwenden, dann umfasst dieses Verbot nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung von Facebook & Co.“, ergänzt die D.A.S. Expertin und warnt: „Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Abmahnung und unter Umständen sogar mit einer Kündigung rechnen!“

Auf Facebook im Auftrag des Chefs

Die sozialen Netzwerke haben auch in der Unternehmenskommunikation die Regeln verändert: Firmen und Kunden kommunizieren, zum Beispiel via Facebook, direkt miteinander. Auf Firmenseite sind daran nicht nur die Mitarbeiter der Kommunikationsabteilung, sondern immer öfter auch die Fachleute aus anderen Bereichen beteiligt. „Dabei müssen die Mitarbeiter sowohl die vertragliche Geheimhaltungspflicht berücksichtigen, als auch die Gesetze zum Datenschutz, Urheberrecht und Markenrecht“, betont die D.A.S. Juristin. Viele Unternehmen legen daher einen eigenen Verhaltenskodex fest, den sogenannten „Social Media Guide“. Dieses Handbuch informiert alle Angestellten über die geltenden Richtlinien für den beruflichen Umgang mit Social Media. Darüber hinaus wählen viele Firmen bestimmte Mitarbeiter aus, im Namen des Unternehmens zu kommunizieren.

Quelle: D.A.S Rechtsschutzversicherung

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