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Werbesendung darf auch redaktionelle Beiträge enthalten Wettbewerbsrecht

Archivmeldung vom 20.12.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos

In Deutschland muss die Presse unabhängig sein und darf nicht vom Staat beeinflusst werden. Die staatliche Beteiligung an der Deutschen Post AG reicht nicht aus, um dieser die Verteilung einer Werbesendung mit redaktionellen Beiträgen zu verbieten. So entschied der D.A.S. zufolge jetzt der Bundesgerichtshof.

Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert die Pressefreiheit. Das bedeutet, dass Staat und Presse getrennt sind – es darf deshalb keine Medienunternehmen geben, die vom Staat beherrscht oder mit Staatsorganen verwoben sind und nur die Meinung der Regierung wiedergeben. Dieser Grundsatz verhindert Zustände wie in Italien unter Berlusconi. Allzu großer staatlicher Einfluss auf ein kommerzielles Presseorgan kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, gegen den konkurrierende Unternehmen gerichtlich vorgehen können.

Der Fall: Die bundesweit bekannte Werbesendung „Einkauf Aktuell“ wird durch die Deutsche Post AG ohne Adressierung an Haushalte verteilt. Sie enthält nicht nur Produktwerbung und das Fernsehprogramm, sondern auch von Journalisten geschriebene Artikel unter Rubriken wie „Editorial“, „Titelstory“, „Gesundheit“, „Technik“ und „Reisen“. Den Bundesverbänden Deutscher Anzeigenblätter und Deutscher Zeitungsverleger (BVDA und BDZV) war dieses Produkt ein „Dorn im Auge“: Sie sahen das Gebot der Staatsferne der Presse hier missachtet, weil die Post als Unternehmen mit erheblicher Staatsbeteiligung keine redaktionellen Beiträge unters Volk bringen dürfe.

Das Urteil: Der BGH sah nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung das Gebot der Staatsferne der Presse nicht als verletzt an. Größter Einzelaktionär des Unternehmens „Deutsche Post AG“ sei mit 30,5 Prozent die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese stehe in Bundes- und Landeseigentum. Der Staatsanteil sei jedoch nicht so hoch, dass man von einer Beherrschung der Post durch staatliche Stellen sprechen könne. In den letzten Hauptversammlungen der Deutschen Post AG seien immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten gewesen, so dass die KfW nie über eine Abstimmungsmehrheit verfügt habe. Die „Einkauf Aktuell“ darf damit auch weiterhin redaktionelle Artikel enthalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 129/10

Quelle: D.A.S.

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