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EuGH beschränkt Datenauskunft bei illegalen Film-Uploads

Archivmeldung vom 09.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern
Europäischer Gerichtshof: Großer Saal mit 13 Richtern

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der EuGH hat die Datenauskunft bei illegalen Film-Uploads eingeschränkt. Ein Rechteinhaber könne bei illegalem Hochladen eines Films vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer, so das Urteil vom Donnerstag, das sich auf die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48) bezieht.

Der Ausgangsrechtsstreit hatte von der Beantwortung der Frage abgehangen, ob solche Auskünfte unter den Begriff "Adressen" im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden.

Zu diesen Informationen gehören unter anderem die "Adressen" der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Mitgliedstaaten hätten aber die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, so der Gerichtshof. Allerdings müsse dafür "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet" sein, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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