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Fluggesellschaften haften grundsätzlich unbeschränkt für verloren gegangenes Gepäck aus einem aufgebrochenen Koffer

Archivmeldung vom 13.04.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.04.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Wird ein Koffer während der Beförderung durch die Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet und kommt dabei ein Teil des Gepäcks abhanden, so haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich unbeschränkt für den Gepäckverlust.

Auf eine Haftungsbeschränkung kann sie sich nur berufen, wenn sie darlegt und beweist, dass ihre Angestellten den Gepäckverlust nicht vorsätzlich oder leichtfertig verursacht haben.

mehr zum Thema: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/zivilr_41510.html

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