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Menschenrechtsgerichtshof spricht leiblichen Vätern nur eingeschränkte Rechte zu

Archivmeldung vom 22.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Gebäude des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg
Gebäude des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg

Foto: Fred Schaerli
Lizenz: CC-BY-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben leibliche Väter nicht in jedem Fall einen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft. Die Richter in Starßburg entschieden, dass es dem biologischen Vater nicht möglich sei die Vaterschaft einzuklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" bestehe.

Mit diesem Urteil wies das Gericht zwei Klagen von Männern aus Deutschland ab, die als Vater anerkannt werden wollten. Es verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, hieß es zur Begründung. Zuletzt hatte der EGMR immer wieder die Rechte von leiblichen Vätern gestärkt. Allerdings ging es darin lediglich um das Recht auf Umgang mit dem Kind und nicht um die vollständige Anerkennung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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