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EuGH: Entlassung von Arbeitnehmern mit Behinderung „nur der letzte Ausweg“

Archivmeldung vom 10.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Rollstuhl (Symbolbild)
Rollstuhl (Symbolbild)

Bild: CC0 / stevepb / Pixabay

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil gestärkt. Menschen, bei denen eine Behinderung eintritt, sollten möglichst weiterbeschäftigt werden. Dies schreibt das russische online Magazin „SNA News“ .

Weiter heißt es diesbezüglich auf deren deutschen Webseite: "Hintergrund ist ein Verfahren im EuGH, Rechtssache C-485/20. Der Kläger wurde von der belgischen Eisenbahngesellschaft wegen mangelnder Eignung entlassen, nachdem eine Behinderung bei ihm eingetreten war. Er wandte sich gegen diese Entscheidung und machte geltend, er sei wegen seiner Behinderung diskriminiert worden.

„Nach Ansicht des Generalanwalts sollten Menschen mit Behinderung so weit wie möglich weiterbeschäftigt werden, anstatt sie wegen mangelnder Eignung zu entlassen, was nur der letzte Ausweg sein sollte“, hieß es im Rechtsgutachten von Generalanwalt Oteo Ramos.

Laut Urteil sollten Unternehmen Personen, die wegen Eintritts einer Behinderung für den bisherigen Arbeitsplatz ungeeignet sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter einstellen.Es gelte, die Person „an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt“, so der Generalanwalt Athanasios Rantos.Ob dies der Fall sei, hänge etwa vom finanziellen Aufwand sowie der Größe, den finanziellen Ressourcen und dem Gesamtumsatz des Unternehmens ab.

„Die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, bezieht sich meines Erachtens jedoch auf den Fall, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann, damit dem Arbeitgeber keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird“, so der Generalanwalt Rantos.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung in seinem Urteil. Ferner seien Arbeitgeber verpflichtet, „geeignete Maßnahmen“ im Fall des Auftretens einer Behinderung bei einem Arbeitnehmer zu ergreifen. Die „unerschöpfliche“ Liste der geeigneten Maßnahmen umfasse so beispielsweise auch den Umbau von Räumlichkeiten.

Ein Gleisarbeiter der belgischen Eisenbahn erhielt während seiner Probezeit einen Herzschrittmacher, sodass er aufgrund der elektromagnetischen Felder in Gleisanlagen dort nicht mehr arbeiten konnte. Bis zur abschließenden Feststellung seiner mangelnden gesundheitlichen Eignung wurde er als Lagerarbeiter weiterbeschäftigt. Später wurde er entlassen und klagte gegen das Unternehmen.Acht Generalanwälte unterstützen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit den EuGH und erstellen Schlussanträge (Rechtsgutachten). An diese ist das Gericht nicht gebunden, befolgt sie jedoch in der Regel."

Quelle: SNA News (Deutschland)

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