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EuGH: Online-Händler müssen nicht per Telefon erreichbar sein

Archivmeldung vom 10.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Hochhaustürme des EuGH auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau Bild: de.wikipedia.org
Hochhaustürme des EuGH auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau Bild: de.wikipedia.org

Online-Händler sind nicht dazu verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie müssten dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihnen schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren könne, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch.

Nach deutschem Recht sind Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher stehe einer solchen nationalen Regelung entgegen, so die Luxemburger Richter. Der EuGH stellte fest, dass Unternehmer nicht verpflichtet seien, einen Telefonabschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher stets mit ihnen in Kontakt treten können.

Die EU-Richtlinie verpflichte Unternehmer dazu nur, wenn sie über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügten. Ziel der Richtlinie sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Gleichzeitig solle ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie die unternehmerische Freiheit der Unternehmer gesichert werden. Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Amazon mit dem Ziel verklagt, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Der Verband warf dem Unternehmen vor, die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer zu informieren. Vor diesem Hintergrund wollte der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der deutschen Regelung entgegensteht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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