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Blitzer-App unzulässig: Bußgeld droht

Archivmeldung vom 29.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Wer eine sogenannte „Blitzer-App" benutzt, um sich vor Geschwindigkeitskontrollen warnen zu lassen, riskiert ein Bußgeld. Denn die Nutzung dieser Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Celle.

Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel also für sogenannte Radarwarner.

Der Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Autobahnfahrt ein Smartphone mit Blitzer-App genutzt. Die App sollte vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen. Sie war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand. Der Fahrer wechselte die Fahrspur ohne zu blinken – daraufhin stoppte ihn die Polizei. Die Beamten erkannten die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone. Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte gegen ihn daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor „Blitzern" und sei daher nicht nach der StVO verboten.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice erklärten die Richter, dass auch ein Smartphone im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte. Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor „Blitzern". Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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