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Regeln für die Bepflanzung von Garten und Balkon

Archivmeldung vom 29.03.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Laue Frühlingsluft und länger werdende Tage machen Lust auf lauschige Stunden auf Balkon und Terrasse. Viele Freisitze werden deshalb jetzt für den Sommer vorbereitet. Doch nicht alles, was den Garten- oder Balkonbewohner erfreut, gefällt auch seinem Nachbarn. Wichtige Tipps für einen geruhsamen Sommer mit der Nachbarschaft bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Für Mieter ist es ratsam, zuerst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu werfen. Für Wohnungseigentümer empfiehlt es sich, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen, denn: „Aus diesen Vorgaben können sich Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Terrassennutzung ergeben“, so Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schatten im Gartenparadies?

Auch junge Bäume oder Sträucher – nicht zu vergessen deren Wurzeln – werden mal groß. „Ob die Gehölze dann geschnitten oder sogar entfernt werden müssen, entscheidet das jeweilige Landesrecht“, erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. „Um diesen Ärger zu vermeiden, sollten sich begeisterte Gärtner daher zunächst im Nachbarrechtsgesetz ihres Bundeslandes (im Internet zu finden), bei der Gemeinde oder der Stadt nach den zulässigen Höhen für Bäume, Sträucher oder Hecken erkundigen. Einige Nachbarrechtsgesetze gewähren dem Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von allzu grenznahen Bäumen und Sträuchern mit einer gewissen Höhe.“

Grenzabstände von Sträuchern sind in den meisten Bundesländern vorgeschrieben. Der Mindestabstand liegt zum Beispiel in Sachsen für über zwei Meter hohe Bäume oder Sträucher bei zwei Metern. Wer das nicht berücksichtigt und sich uneinsichtig zeigt, muss mit einer Klage rechnen. Zur Selbsthilfe darf der Nachbar hier aber nicht greifen. In anderen Fällen ist das Recht zur Selbsthilfe jedoch ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen: Wenn nämlich über die Grenze wachsende Pflanzen die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Dies kann eine Verschattung oder das Anheben von Gehwegplatten durch Wurzeln sein (Paragraph 910 Abs. 1 Satz 1 BGB). Achtung: Abgeschnitten werden darf nur, was über den Zaun wächst – auf keinen Fall darf das Nachbargrundstück betreten werden. Und zuvor muss dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt werden, um das Problem selbst zu beseitigen (LG München I, Az. 15 S 7927/00). Zusätzlich ist generell beim Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen die kommunale Baumschutzverordnung zu beachten.

Übrigens: Auch hinter Sichtschutzzäunen dürfen die Pflanzen oder Bäume nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen: So entschied das AG München, dass Gehölze (zumindest in Bayern) auf die Höhe des Zaunes zurückgeschnitten werden müssen (Az. 173 C 19258/09)!

Eine Übersicht der Abstandsvorschriften in den einzelnen Bundesländern bietet die D.A.S. auf www.das.de/das/abstandsvorschriften.

Blumen am Balkon

Pflanzenfreunden ist es natürlich gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. „Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch die Rechte des Vermieters dürfen nicht verletzt werden“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet konkret: Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf dem Balkon einer Mietwohnung nur gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich beschädigt wird. Stark wuchernde Pflanzen wie Knöterich und Geißblatt können kahle Wände zwar wunderschön begrünen, klettern aber schnell über die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit großzügig beschnitten werden. Efeu benötigt zwar keine Kletterhilfe, die „Haftwurzeln“ an der Mauer sind aber später schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden.

Ob die Blumenkästen außerhalb oder innerhalb der Balkonbrüstung hängen dürfen, ist nicht immer eindeutig: Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 40/12) entschied, dass der Vermieter aus Gründen der Verkehrssicherheit das Aufhängen der Kästen an der Außenseite des Balkons verbieten darf. Das Landgericht Hamburg (Az. 316 S 79/04) dagegen erlaubte Blumenkästen außerhalb der Brüstung. Wichtig ist in diesem Fall laut der D.A.S. Juristin, „dass die Kästen auch bei einem Unwetter nicht herunterfallen und Passanten gefährden können. Außerdem sollten Balkonbesitzer vermeiden, dass die Nachbarn der darunter liegenden Balkone beim Blumengießen mit bewässert werden!“

Wer sich bei der Verschönerung seines Gartens oder seines Balkons an diese Vorgaben hält und auch das Recht der Nachbarn mit im Blick behält, der wird den Frühling in Frieden genießen können!

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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