Nur ein Schreibtisch
Archivmeldung vom 07.07.2017
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Freigeschaltet durch André OttNormalerweise gilt die Regel: Wer in seinem Unternehmen über einen Arbeitsplatz verfügt, der darf nicht auch noch zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch in bestimmten Konstellationen kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem möglich sein - zum Beispiel dann, wenn in der Firma nur ein Schreibtisch in einem stark frequentierten Raum zur Verfügung steht.
Der Fall: Ein selbstständig tätiger Logopäde hatte in seinen Betriebsräumen einen Schreibtisch zur Verfügung. Doch in besagtem Raum hielten sich auch seine Angestellten auf und gingen ihren eigenen Arbeiten nach. Das dort praktizierte offene Praxiskonzept sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen. Das sei ungeeignet für seine Verwaltungsarbeiten, befand der Logopäde. Deswegen müsse er zu Hause arbeiten. Der Fiskus sah dafür keine Notwendigkeit und verweigerte die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Das Urteil: Man müsse eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vornehmen, um zu einer Entscheidung zu kommen, befand der Bundesfinanzhof. Dabei sei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes in der Firma zu bedenken (Ausstattung, Größe) und auch die Art und Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten Verfahren müsse man nach Abwägung aller Faktoren zugestehen, dass die zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Verwaltungsarbeiten angemessen sei.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 9/16)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)