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Das Toilettenbuch: Ein Steuerzahler wollte so seine Werbungskosten nachweisen

Archivmeldung vom 23.12.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: "obs/LBS Infodienst"
Bild: "obs/LBS Infodienst"

Das Arbeitszimmer ist im Steuerrecht ein heiß umkämpftes Terrain. Denn wer es einmal geschafft hat, diesen Raum vom Fiskus anerkannt zu bekommen, der kann damit viel Geld sparen. Ein Steuerzahler, der auch noch sein WC auf diese Weise absetzen wollte, erhielt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Justiz eine Abfuhr.

Ein Betriebsprüfer hatte die Absicht, sowohl das Arbeitszimmer als auch die Renovierungskosten für die dazugehörige Toilette steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Er führte aus diesem Grund ein Toilettenbuch. Dem war zu entnehmen, dass er die Toilette etwa neun bis zehn Mal täglich benutze, davon acht bis neun Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.

Das Urteil:

Die zuständigen Finanzrichter machten dem Steuerzahler einen Strich durch die Rechnung. Das Absetzen des Arbeitszimmers komme nicht in Frage, weil die prägende Tätigkeit eines Betriebsprüfers außer Haus läge. Und die Toilette weise schon gar keinen beruflichen Zusammenhang auf. Es handle sich um eine normale Gästetoilette, die der Betroffene auch selbst nutze. Die exakte Buchführung war also vergebens gewesen.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 9 K 2096/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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