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Mieter muss Ersatz für unnötige Reparaturen zügig einfordern

Archivmeldung vom 05.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: RainerSturm  / pixelio.de
Bild: RainerSturm / pixelio.de

Eine einmal durchgeführte Schönheitsreparatur lässt sich kaum rückgängig machen. Was aber soll der Mieter tun, der irrtümlich renovierte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 04.05.2011 klargestellt, dass der Mieter sich beeilen muss, will er vom Vermieter Ersatz für seine ungeschuldeten Aufwendungen verlangen (Az.: VIII ZR 195/10).

Die dem Mieter im Mietvertrag fast regelmäßig auferlegte Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurde vom BGH bereits in früheren Entscheidungen gekippt, wenn die verwendeten Formularklauseln den Mieter unangemessen benachteiligten. „Die Unwirksamkeit der vereinbarten Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen beruht häufig darauf, dass Vermieter Wohnraummietverträge mit starren Fristenplänen oder unzulässigen Klauseln zur Ausführungsart der Schönheitsreparaturen verwenden“, erklärt Rechtsanwältin Anne Schöl von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Hat ein Mieter trotz der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt, kann er gegen den Vermieter in der Regel Ersatzansprüche geltend machen. Umstritten war bislang, in welcher Frist die Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren. „Der BGH hat nun entschieden, dass für die Ersatzansprüche des Mieters die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. Ersatzansprüche des Mieters wegen der Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren damit in jedem Fall nach sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses“, wie die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erläutert.

Dabei ist es für die Frist völlig unerheblich, ob und wann der Mieter von der Unwirksamkeit der verwendeten Vertragsklausel Kenntnis erlangt hat. Anwältin Schöl rät: „Mieterseits muss dringend darauf geachtet werden, etwaige Ansprüche tatsächlich binnen der Sechsmonatsfrist - notfalls auch gerichtlich - geltend zu machen.“

Quelle: Eimer Heuschmid Mehle

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