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Lieferzeiten von Online-Shops

Archivmeldung vom 09.11.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.11.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Gedrängel im überheizten Kaufhaus, Weihnachtslieder aus allen Lautsprechern, Nikoläuse an jeder Ecke – viele Verbraucher ziehen das gemütliche Shoppen am heimischen PC dem Einkaufsstress in der Stadt vor. Allerdings sollten die Geschenke dann spätestens am 24. Dezember geliefert werden. Ob der Online-Käufer sich auf die angegebenen Lieferzeiten wirklich verlassen kann, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Bekleidung, Schuhe und Textilien führen die Hitliste der online bestellten Weihnachtsgeschenke an, dicht gefolgt von Unterhaltungselektronik. Damit der neue Kaschmirpulli oder das neueste Smartphone auch pünktlich unter dem Weihnachtsbaum liegen, empfiehlt sich ein Blick auf die vom Händler genannten Liefertermine. Aber: Viele Händler geben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, dass die Termine unverbindlich sind. Nur ein ausdrücklich vom Händler gegenüber dem einzelnen Kunden zugesagter Liefertermin soll verbindlich sein. Solche Klauseln sind jedoch wettbewerbsrechtlich unzulässig (OLG Frankfurt a. M., Az. 1 U 127/05)! „Ein Kunde muss anhand der Angaben zumindest selbst nachvollziehen können, wann die Lieferung erfolgen wird (OLG Bremen, Az. 2 W 55/09)“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Webseiten der Händler enthalten häufig Zusagen wie "Sofort lieferbar", "Versandfertig in 24 Stunden", "Heute bestellen – morgen Vormittag erhalten". Diese Formulierungen können grundsätzlich verwendet werden. Auch die ausdrückliche Angabe einer voraussichtlichen bzw. circa-Lieferzeit ist zulässig.

Abschluss eines Vertrages

Für gewöhnlich können Online-Shopper bei Standardware mit Lieferzeiten von circa fünf Tagen rechnen. Diese Zeiten variieren jedoch von Internet-Shop zu Internet-Shop – und manche Online-Verkäufer stellen schließlich fest, dass sie die Ware nicht mehr vorrätig haben. Dazu die D.A.S. Rechtsexpertin: „Generell sind Lockangebote mit nicht lieferbarer Ware unzulässig (LG Hamburg, Az. 312 O 637/08). Dennoch kann der Kunde nicht in jedem Fall einfach auf die Lieferung seiner Bestellung pochen, denn allein das Abschicken des Bestellformulars im Internet stellt meist noch keine Garantie für eine Lieferung dar.“ Viele Händler legen sich nämlich erst beim Abschicken einer Auftragsbestätigung oder gar beim Versand der Ware fest, ob sie den Vertrag mit dem Kunden schließen.

Ausnahme: Bei Geschäften auf eBay geht man davon aus, dass das Anbieten eines Artikels ein verbindliches Kaufangebot ist. Nimmt dies ein Kunde durch seine Bestellung an, wird ein Vertrag geschlossen.

Kommt kein wirksamer Vertrag zustande, hat der Käufer neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in den meisten Fällen keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Online-Shop. Wird also das Geschenk nicht rechtzeitig zum Weihnachtsfest oder zum Geburtstag geliefert, besteht keine Möglichkeit, den Differenzbetrag zu einem höheren Preis im Laden als Schadenersatz geltend zu machen!

Zu spät, nicht geliefert oder beschädigt

Trudeln die bestellten Weihnachtsgeschenke erst nach Heiligabend ein oder scheint die Lieferung ganz auszubleiben, kann der Käufer die Bestellung in vielen Fällen widerrufen und vom Kauf zurücktreten. Rechtlich gilt: Liefert der Händler zum genannten Liefertermin oder innerhalb des angegebenen Zeitrahmens nicht, sollte der Käufer ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen – dies können 10 bis 14 Tage sein. Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern – „etwa den Mehrbetrag, den er für das Geschenk nun im Laden ausgeben muss“, verdeutlicht die D.A.S. Expertin.

Ist die Ware bereits vom Kunden bezahlt, dann hat dieser ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese Zahlung muss der Händler innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Widerrufs leisten. Ist die Ware unterwegs verloren gegangen, ist ein gewerblicher Verkäufer zu einer erneuten Lieferung oder zum Schadenersatz verpflichtet, denn er trägt das Versandrisiko. Und auch wenn die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird, ist dies Sache des Anbieters.

Übrigens: Unabhängig von einem Lieferverzug hat jeder Verbraucher beim Kauf von einem Online-Händler ein Widerrufsrecht – aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung des Shops!

Selbst bei der vermeintlich schnellen und stressfreien Bestellung der Weihnachtsgeschenke im Internet empfiehlt es sich also doch, für alle Fälle noch einen Kurz-Trip in die Geschäfte der realen Welt einzuplanen….

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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