Landgericht: Kein Schadensersatz wegen langer Sicherheitskontrolle - Fluggäste hätten 2-3 Stunden vorher da sein müssen

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Das Landgericht Koblenz hat einen Fluggast abblitzen lassen, der Schadensersatz haben wollte, weil er wegen einer zu langen Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst hatte. Der Vorfall hatte sich am 13. Mai 2023 am Flughafen Hahn ereignet. Der Kläger und seine Ehefrau hatten einen Flug gebucht, der um 5:45 Uhr Richtung Thessaloniki abheben sollte. Gegen 04:00 Uhr kamen sie am Flughafen an. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Personenkontrolle, die aber so lange dauerte, dass der Urlaubsflieger ohne die Kläger abhob.
Vor
Gericht brachten diese vor, die Abfertigung der Fluggäste sei nur
langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die
Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere
Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr
Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts
genutzt, da die Sicherheitsschleusen angeblich zuvor nicht geöffnet
gewesen seien.
Die Beklagte wies die Darstellung zurück und
argumentierte, nach den Empfehlungen des Flughafens sollten sich die
Fluggäste bereits 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen
einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von
Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten wurde, dass die
Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden
sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.
Das
Gericht urteilte, bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des
Eintreffens des Passagiers komme es auch auf die Empfehlungen des
Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an. Der Kläger
habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden
vor dem geplanten Abflug gehalten, sondern sei nur 1 Stunde und 45
Minuten davor erschienen. Dafür, dass die Sicherheitskontrolle angeblich
früher auch nicht geöffnet gewesen sei, gebe es keine Beweise, der
Kläger trage die Beweislast. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte,
fiel das Urteil bereits am 25. März 2025 (Az. 1 O 114/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur