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Katzen angelockt

Archivmeldung vom 06.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Spätestens dann, wenn die Interessen der anderen Eigentümer betroffen sind, muss ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinen privaten Vorlieben zurückstecken. So ist es zum Beispiel nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erlaubt, gegen den Willen der übrigen WEG-Mitglieder auf dem Gemeinschaftseigentum regelmäßig Tierfutter auszulegen, um damit Wildkatzen anzulocken.

Der Fall: Sie meinte es nur gut. Eine Wohnungseigentümerin deponierte auf ihrer eigenen Terrasse und im Gemeinschaftsgarten Leckereien für verwilderte Katzen. Sie wollte diese Tiere anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen. Der "Kollateralschaden": Neben vielen Katzen fanden sich auch ver¬mehrt Ratten und Vögel ein, die von dem Fressen profitieren wollten. Die Nachbarn hielten das für eine Zumutung, denn die Tiere verursachten Geräusche sowie Verunreinigungen und sorgten außerdem für eine Gesundheitsgefährdung. Sie wollten der Miteigentümerin ihre Praktiken untersagen.

Das Urteil: Das Amtsgericht verbot eine weitere offene Tierfütterung - sowohl vom Sonder- als auch vom Gemeinschaftseigentum aus. Das vermehrte, nicht kontrollierbare Auftreten von Katzen und anderen, erst recht nicht erwünschten Tieren sei einer Gemeinschaft nicht zuzumuten. Ausgangspunkt für die Bewertung solcher Fragen sei stets, ob sich ein "Durchschnittseigentümer" von einer bestimmten Nutzungsart über Gebühr gestört fühlen könne. Das könne hier bejaht werden.

(Amtsgericht Bottrop, Aktenzeichen 20 C 55/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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