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Keine Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz

Archivmeldung vom 16.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Oftmals liegen Garage oder Stellplatz für das eigene Auto nicht direkt am Haus oder Arbeitsplatz. Die öffentliche Straße mit Gehweg ist jedoch mit wenigen Schritten zu erreichen. Stürzt der Mieter auf dem kleinen Privatgelände, kann er dem Vermieter nicht vorwerfen, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben (OLG Nürnberg, vom 30.12.2008, 6 U 186/08; OLG Düsseldorf, 19.05.2008, 24 U 161/07). Darauf weist die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung hin.

Nach Ansicht der Gerichte richtet sich die Pflicht, Wege auf Parkplätzen von Schnee und Eisglätte zu befreien, nach der Größe des Platzes. Sie besteht nur dann, wenn der Autofahrer eine erhebliche Entfernung vom Stellplatz zur öffentlichen Straße zurücklegen müsste. Wenn sich der Weg, wie in diesem Fall, nur auf ein paar Schritte beschränkt, kann es einem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und die etwaigen Gefahren dieser Strecke selbst zu meistern. Zumal ein kleiner Privatparkplatz ohnehin nur von ganz wenigen Personen betreten wird.

Hausdach im Auge behalten

Während eine Autofahrerin im Winter mit ihrem Pkw an einem Haus vorbeifuhr, lösten sich von dessen Dach Schnee- und Eisplatten, die das Fahrzeug beschädigten. Obwohl die Bauordnung der Gemeinde keine Schneefanggitter vorschrieb und die Dachneigung gering war, verlangte die Autofahrerin von der Hausbesitzerin Schadenersatz und das Oberlandesgericht Jena (18.06.2008, 2 U 202/08) gab ihr, wie die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung mitteilt, Recht.

Im damaligen Winter zeichnete sich die Wetterlage dadurch aus, dass auf heftige Schneefälle sofort Tauwetter folgte. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Hausbesitzer bei derartigen Wetterlagen verpflichtet, sein Dach von überhängendem Schnee und Eis frei zu halten, gerade weil das Freihalten der Dächer im örtlichen Umfeld des Hausbesitzers auch durchaus üblich war. Wenn es sein muss, muss er dazu sogar die Hilfe eines Fachmannes in Anspruch nehmen. Der Hausbesitzer konnte während des Verfahrens nicht schlüssig nachweisen, seinen Schutzpflichten ausreichend nachgekommen zu sein.

Quelle: HUK-COBURG

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