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Oberverwaltungsgericht bestätigt Systemrelevanz des Hörakustiker-Handwerks

Archivmeldung vom 26.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Hörakustiker sind systemrelevant und dürfen daher auch während einer Pandemie geöffnet bleiben. Das hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil bestätigt (Az. OVG 11 S 14/21).

Zum Sachverhalt: Die Betreiberin eines Friseursalons wollte die Schließung ihres Salons während des pandemiebedingten Lockdowns nicht hinnehmen und hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg geklagt. Sie verwies dabei unter anderem darauf, dass Hörakustiker weiterhin öffnen dürfen und dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße.

Das OVG stellte in seinem Urteil klar, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung vorläge, da die Bedeutung von Hörsystemen und einer Hörsystemversorgung für das tägliche Leben der darauf angewiesenen Personen außerordentlich hoch ist - das Gericht drückte sich hier sehr deutlich aus und bezeichnete diese als "besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs".

Denn gerade in der pandemiebedingten Isolation zuhause, wenn zwischenmenschliche Kommunikation und Austausch mit anderen größtenteils über Telefon oder Videoanrufe stattfinden, sind Menschen auf gutes Hören angewiesen. Auch um sich über Fernsehen oder Radio zu informieren und beispielsweise wichtige Anordnungen zu verfolgen, ist gutes Hören notwendig. Wer schlecht hört, läuft Gefahr, sich zurückzuziehen, zu vereinsamen und letztlich in der Pandemie noch mehr zu leiden. Außerdem erklärte das Gericht, dass bei der Hörsystemversorgung zwar der Mindestabstand gelegentlich unterschritten werden muss, es dabei aber nicht über längere Zeitspannen zu engem körperlichem Kontakt zwischen Kunde und Hörakustiker kommt.

Quelle: Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (ots)

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