Grundsatzurteil zum Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Archivmeldung vom 05.05.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil v. 05.02.2007 (Az. 3 Ca 778/06) eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, und damit über eine der umstrittensten Anwendungen des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden. Im vorliegenden Fall beanstandete der Kläger wegen der altersdiskrimierenden Wirkung die Einteilung nach Altersklassen zur Durchführung der Sozialauswahl.
Rechtsanwalt Dr. Griebenow, Arbeitsrechtler in der Rechtsanwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER stellt hierzu fest: „Diese Entscheidung zeigt die Gratwanderung zwischen der Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einer Altersdiskrimierung sowie einer handbaren praktischen Anwendung. Es wird nunmehr deutlich, welche Konsequenzen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Gleichbehandlungsgesetz haben kann.“
Dr.
Griebenow weist darauf hin, dass die Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetz
bereits bei der Einstellung von Mitarbeitern, bei der Mitarbeiterführung und bei
der Beendigung von Arbeitsverhältnisses in nahezu allen Unternehmen zu beachten
sind.
"Allen Unternehmen kann nur geraten werden, bei größeren
Personalentscheidungen die Anwendbarkeit des AGG zu prüfen, andernfalls wird
dies in vielen Fällen kosten- und zeitintensive Rechtsstreitigkeiten nach sich
ziehen", so Dr. Griebenow. Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück Bestand
haben wird oder ob die Rechtsprechung hier einen anderen Lösungsansatz findet,
bleibt abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung BRENNECKE & PARTNER - Rechtsanwälte