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Trotz Grippe ins Büro?

Archivmeldung vom 03.02.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Dieter Schütz / pixelio.de
Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

Grippe, Bandscheibe oder Virus? – Durchschnittlich 14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer im Jahr 2009 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz. Doch ist man mit etwas Husten und Schnupfen wirklich schon zu krank fürs Büro? Was ist, wenn man trotz Krankmeldung lieber arbeiten will – und wie schnell muss man dem Chef eine Krankschreibung vorlegen? Die wichtigsten Regelungen zum Thema Krankenstand kennt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich bedeutet eine Krankschreibung nicht, dass der Mitarbeiter nur im Bett liegen darf. Neben dringenden Wegen zum Supermarkt oder zur Apotheke sind auch solche Aktivitäten erlaubt, die zur Genesung beitragen: Bei einer schweren Erkältung ein kleiner Spaziergang, bei Rückenproblemen zur Massage. Solange der Chef seinen Mitarbeiter nicht in der Disco trifft, dürfen Krankgeschriebene durchaus aus dem Haus. "In Ausnahmefällen kann sogar eine Reise möglich sein. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil gefordert, dass ein Arzt dem Mitarbeiter ausdrücklich zu dem jeweiligen Urlaub geraten haben muss, um die Heilung zu fördern", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Mannes, der sich bei einem Skiurlaub Knochenbrüche zugezogen hatte, während er wegen Gehirnhautentzündung krankgeschrieben war (BAG, Az. 2 AZR 53/05). Eine geplante Reise während der Krankschreibung sollte unbedingt zuvor mit Arbeitgeber und Krankenversicherung abgeklärt werden.

Wie muss der Chef informiert werden?

Wie wird die anfallende Arbeit neu verteilt, wer übernimmt die Aufgaben? Damit der Chef trotz des kranken Mitarbeiters optimal planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es "unverzüglich" tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. "Das bedeutet in der Praxis: Wer um neun Uhr Arbeitsbeginn hat, der sollte sich auch bis spätestens neun Uhr krankgemeldet haben", erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Wann braucht man das Attest?

Ab dem wievielten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Personalabteilung vorgelegt werden muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Manche Firmen bestehen bereits ab dem ersten Krankheitstag darauf, andere halten sich an die gesetzliche Frist von drei Kalendertagen, die in § 5 des EntFG geregelt ist. Meldet sich der Mitarbeiter am Freitag krank, so muss er spätestens am Montag zum Arzt, um sich ein Attest ausstellen zu lassen. Denn die Frist von drei Kalendertagen schließt das Wochenende mit ein. Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden, denn einem Arbeitnehmer, der dies versäumt, kann in "absoluten Ausnahmefällen" sogar fristlos gekündigt werden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (Az. 4 Ca 3990/97).

Noch krankgeschrieben, aber schon wieder fit?

Manchmal tritt die Genesung schneller ein, als angenommen, und eigentlich kann und will man schon wieder arbeiten – doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sich diese drei Tage noch auszukurieren. Will er jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet entgegen landläufiger Meinungen kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht weiter. Allerdings sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber angekündigt werden – damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist. Der Arbeitgeber selbst hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Daher sollte er im Einzelfall prüfen, ob dieser tatsächlich arbeitsfähig ist.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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