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VW Skandal: Landgericht Aachen verurteilt VW-Vertragshändler

Archivmeldung vom 09.12.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.12.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Julian W. / pixelio.de
Bild: Julian W. / pixelio.de

Das Landgericht Aachen hat in einem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig erstrittenen Urteil vom 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 einen VW-Vertragshändler aus Aachen zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Tiguan verurteilt. Das Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Denn der verbaute Motor hält die gesetzlichen Vorgaben nur deshalb ein, weil eine Software verbaut ist, die im Prüfstandlauf regulierend einwirkt und die Motorsteuerung in einen NOx-optimierten Modus schaltet.

Käufer verliert seine Rechte nicht durch Teilnahme an der Rückrufaktion

Soweit ersichtlich beschäftigt sich das Landgericht Aachen erstmals mit der Frage, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion dazu führt, dass der Käufer sich nicht mehr auf seinen erklärten Rücktritt berufen kann. So argumentierte nämlich das verklagte Autohaus: Die Durchführung des Software-Updates führe dazu, dass sich der Käufer nicht mehr auf den erklärten Rücktritt berufen können. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Hierzu erklärte Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen aus Trier: "Die betrogenen Autokäufer nehmen an der Rückrufaktion teil, weil sie von Volkswagen dazu aufgefordert werden. Anderenfalls - so wird ihnen von VW erklärt - drohe der Entzug der Betriebserlaubnis. Deshalb ist es ein weiterer Skandal im Skandal, wenn dem betrogenen Autokäufer dann von einem VW-Vertragshändler Rechtsmissbrauch unterstellt wird, nur weil er das tut, was VW von ihm verlangt."

So sah es auch das LG Aachen:

"Der Kläger war gerade nicht frei in seiner Entscheidung, das Software-Update aufspielen zu lassen. Denn in dem durch den Kläger vorgelegten Informationsschreiben des VW Konzerns vom Juli 2016 wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV erfolgen könne. Um dem Entzug der Betriebserlaubnis zu entgehen und um sein Fahrzeug weiter nutzen zu können, war der Kläger gezwungen, entsprechend der Aufforderung des Herstellers und auch der Beklagten zu agieren. Gleichermaßen hätte das klägerische Fahrzeug bei einer Verweigerung des Updates nicht die Anforderungen der Euro-5-Abgasnorm erfüllt, sodass dem Kläger im Rahmen der nächsten Abgasuntersuchung der Entzug der Grünen Plakette gedroht hätte."

Erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt

Ferner stellt das Gericht fest, dass es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt, die es dem Käufer ermöglicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn für den Käufer war nicht abzusehen, ob die Korrektur der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde und ob die umfassende Berichterstattung zum Abgasskandal sich negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirken werde.

Nachfrist nicht zwingend erforderlich

Ähnlich wie das Landgericht München II kommt auch das Landgericht Aachen zu dem Ergebnis, dass der Käufer dem Autohaus jedenfalls dann keine Frist zur Nacherfüllung setzten muss, wenn das Autohaus eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehnt und den Käufer auf die VW-Rückrufaktion verweist.

Das Urteil wurde von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB aus Trier erstritten. Die Kanzlei ist eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und berät und vertritt bundesweit ca. 600 Geschädigte im VW-Abgasskandal.

Quelle: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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