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Radfahrer sollten nicht zu tief in den Maßkrug schauen

Archivmeldung vom 16.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Stephan Bachmann  / pixelio.de
Bild: Stephan Bachmann / pixelio.de

Wer für den Biergartenbesuch oder den Vatertagsausflug auf das Fahrrad umsteigt, hat damit noch keinen Freifahrtschein in Sachen Alkoholkonsum. Der ADAC weist darauf hin, dass auch Radfahrer sich bei einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Kommt es durch den Alkoholgenuss zu Ausfallerscheinungen wie etwa Fahren in Schlangenlinien genügen schon geringere Werte.

Die Alkoholfahrt mit dem Rad führt nicht nur zu einer empfindlichen Geldstrafe: Nach der Rechtsprechung (so zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. 3. 2011, Az.: 7 L 223/11) muss ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss dabei nachweisen, dass eine Alkoholfahrt mit Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist. Wird das Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt, so muss die Führerscheinstelle davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und entzieht daher die Fahrerlaubnis.

Alkohol auf dem Drahtesel kann aber noch weitergehende Folgen haben. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8. 2. 2010, Az.: 11 C 09.2200) deutlich gemacht, dass auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn dies für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Dann verliert man nicht nur seinen Führerschein, sondern darf auch nicht mehr mit dem Fahrrad fahren!

Quelle: ADAC

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