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OLG Köln verurteilt Telekom zur Erstattung von auf gesperrten Telefonkarten vorhandenen Restguthaben

Archivmeldung vom 03.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mit Urteil vom 03.06.2006 - 11 U 213/08 hat das OLG Köln die Deutsche Telekom zur Erstattung des auf von ihr gesperrten Telefonkarten der ersten Generation befindlichen Restguthabens einschließlich hieraus gezogenen Nutzungen verurteilt.

Telefonkarten der ersten Generation sind solche, die von der Telekom bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bis Mitte 1998 herausgegeben worden waren. Diese Telefonkarten wiesen keine Befristung der Laufzeit auf und lauten auf DM-Guthaben. Die Telekom hat diese Telefonkarten mit Ablauf des 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt.

Bereits mit Urteil XI ZR 274/00 vom 12.06.2001 hatte der BGH entschieden, dass die Sperrung der Telefonkarten es nicht rechtfertige auch den im Voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten vereinnahmten Betrag ersatzlos verfallen zu lassen. Daher sei die Sperrung von Telefonkarten, wenn nicht gleichzeitig eine Regelung getroffen werde, nach der den Kunden der Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte eingerechnet werde, eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, die unzulässig ist. Die Telekom führte daraufhin das sog. Umtauschverfahren ein nach der von ihr gesperrter oder ungültig gewordene Telefonkarten in gültige Telefonkarten umgetauscht werden konnten. Zunächst tauschte sie dabei in gültige Telefonkarten aus aktueller Produktion um. Seit 2003 wurde diese Umtauschmöglichkeit sukzessive eingeschränkt, so dass nur noch in speziell produzierte sog. "Umtauschkarten" umgetauscht wurde.

Seit Herbst 2007 verweigert die Telekom auch den Umtausch von Telefonkarten der ersten Generation generell mit der Behauptung, dass eine Verjährung der Ansprüche auf Umtausch dieser Karten in gültige Telefonkarten eingetreten sei.

Die Klägerin im hiesigen Verfahren wandte sich gegen die Verweigerung des Umtausches von Telefonkarten. Im Laufe des Prozesses stellte sie - nachdem sie von den zugrundeliegenden Kartenverträgen zurückgetreten war, ihr Klagebegehren auf die Erstattung des Restguthabens einschließlich der hieraus gezogenen Nutzungen um.

Das OLG Köln hat der Klägerin nunmehr Recht gegeben. Es hat die bisherige Rechtsprechung des BGH (III ZR 79/07 vom 24.01.2008) bestätigt, nach der die Telekom zwar im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung berechtigt sei, die ursprünglich nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten nachträglich zu sperren. Dieses Bestimmungsrecht muss sie aber nach billigem Ermessen ausüben, sie hat daher dem Kunden im Gegenzug ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einzuräumen.

Explizit ist das OLG der Auffassung der Beklagten entgegen getreten, dass die Ansprüche auf Umtausch der gesperrten streitgegenständlichen Telefonkarten bereits verjährt seien. Der Umtauschanspruch gesperrter Telefonkarten sei nur eine Folge des Leistungsbestimmungsrechtes der Telekom. Der aus dem Telefonkartenvertrag begründete Telefonieanspruch bleibe davon unberührt. Als Nebenanspruch verjähre der Umtauschanspruch erst wenn der ihm zugrunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Die Verjährungsfrist beginne aber erst dann, wenn der Anspruch geltend gemacht werde, da es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch handele. Nach Sinn und Zweck des Leistungsversprechens, wie es sich aus der Sicht des durchschnittlichen Telefonkartenempfängers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen darstelle, sei es in dessen Belieben gestellt, wann er den Telefonieanspruch ausübe und das in der Telefonkarte verkörperte Guthaben aufbrauchte. Die Verjährung des Anspruches beginne daher erst mit seiner Geltendmachung.

Das OLG hat allerdings darauf hingewiesen, dass daneben die absolute Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 4 BGB n. F. laufe. Diese habe allerdings auch erst am 01.01.2002 zu laufen begonnen, so dass auch hiernach noch keine Verjährung eingetreten sei.

Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Telekom hat bereits angekündigt in Revision gehen zu wollen.

Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Herbert Krumscheid erklärt hierzu:

"Das jetzt vorliegende Urteil des OLG Köln ist aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrüßen. Es bewegt sich auf der Linie der Rechtssprechung des BGH, wonach dem Inhaber von Telefonkarten das vorgezahlte Gebührenguthaben grundsätzlich auf Dauer und ohne Einschränkung erhalten bleiben muss. Dem Versuch der Telekom die vorbezahlten Gebührenguthaben entschädigungslos für sich vereinnahmen zu wollen, ist damit einen Riegel vorgeschoben. Es wäre zu begrüßen, wenn die Telekom sich zu ihren von der Rechtssprechung bestätigten Pflichten bekennen würde. Wenn die Telekom aber - wie sie bereits angekündigt hat - in Revision geht, gehen wir davon aus, dass der BGH das Urteil bestätigen wird, da dieses sich auf seiner bisherigen Linie, dass dem Verbraucher die ihm vorbezahlte Guthaben uneingeschränkt erhalten bleiben müssen, liegt.

Das Urteil hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus, da noch eine Vielzahl von Telefonkarten, die von der Telekom gesperrt worden sind, bei Telefonkartensammlern und freien Händlern vorhanden sind. Diese können die bei Ihnen noch vorhandenen Telefonkarten der ersten Generation nach wie vor zum Umtausch einreichen. Soweit die Telekom bereits den Umtausch solcher Karten wegen angeblich eingetretener Verjährung abgelehnt hat, liegt hierin die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistung, so dass die jeweiligen Karteninhaber von den zugrunde liegenden Telefonkartenverträgen zurücktreten und die Telekom unmittelbar auf Zahlung des Gebührenguthabens nebst der daraus gezogenen Nutzungen in Anspruch nehmen können. Es ist noch zu prüfen, in wie weit die Rechtsgrundsätze aus dem jetzigen Urteil auch aus Telefonkarten anderer Generationen anzuwenden sind.

Quelle: Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

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