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Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

Archivmeldung vom 20.10.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.10.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Fällt ein Fahrradfahrer, der keinen KfZ-Führerschein besitzt, zum ersten Mal durch Radfahren in betrunkenem Zustand auf, kann man ihm nicht das Fahrradfahren verbieten. Nach Mitteilung der D.A.S. ist ein solches Verbot nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur im Wiederholungsfall angemessen.

Es hat schon Fälle gegeben, in denen einem Autofahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen wurde, weil er alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs war. Dies hängt oft vom Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt es z. B. in einem Urteil von 2008 für unwesentlich, ob man betrunken Auto oder Fahrrad fährt (Az. 1 N 80.07). Seltener sind Fälle, in denen der Missetäter gar keinen Autoführerschein besitzt.

Der Fall: Ein 1947 geborener Mann, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besaß, wurde nachts von der Polizei angehalten, da er per Fahrrad in Schlangenlinien auf dem Radweg unterwegs war. Die Blutprobe ergab 2,33 Promille. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 400 Euro wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Die Verkehrsbehörde schickte ihn zur medizinisch-psychologischen Untersuchung. Dies lehnte der Mann aus Kostengründen ab – woraufhin ihm die Behörde ab sofort das Fahrradfahren verbot.

Das Urteil: Das Gericht war der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zwar auch der Meinung, dass eine Alkoholkonzentration von 2,33 Promille durchaus Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründen könne. Man müsse aber berücksichtigen, dass es hier nur um die Nutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge ginge. Mit diesen dürften im Rahmen der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit ohne Voraussetzungen alle Personen am Straßenverkehr teilnehmen, einschließlich kleiner Kinder. Die von einem Fahrrad ausgehende Gefahr sei nicht mit der vergleichbar, die von einem Auto ausgehe. Der Betroffene sei zum ersten Mal auffällig geworden. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er auch in Zukunft betrunken Rad fahren werde. Daher sei es unverhältnismäßig, ihm für alle Zeiten das Radfahren zu verbieten.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschuss vom 25.09.2009, Az. 10 B 10930/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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