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Zweitwohnung benötigt: Bundesgerichtshof urteilte zur Eigenbedarfskündigung

Archivmeldung vom 25.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das auch bei einer geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein.

Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern in Berlin mit der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.

Das Urteil: Der BGH sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien von Seiten des Vermieters "ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe" erforderlich, um eine solche Kündigung von Seiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen "detaillierten Vortrag" der Eigentümerin "zu ihrer beruflichen und privaten Situation" entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden sei.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 19/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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