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Vertreter der Musikindustrie erheben vor dem Amtsgericht München Klage auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

Archivmeldung vom 18.08.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Kanzlei Gerstel
Bild: Kanzlei Gerstel

Häufig unterschätzen Betroffene eine Filesharing Abmahnung. Teilweise wird gar nicht reagiert, manchmal nur eine Unterlassungserklärung abgeben, aber nichts bezahlt. So kann es zur unerfreulichen Klage vor dem Gericht kommen. Im Rahmen dieser Klageverfahren ist es nicht unüblich, dass seitens des Gerichts ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wird. Vergleiche haben den Vorteil, dass Kosten vermieden werden können. In vielen Fällenstehen diejenigen Kosten, die allein durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur eigentlichen Kla­geforderung.

Oft wissen Betroffene gar nicht, warum z.B. die Waldorf Frommer Rechtsanwälte Klage beim Amtsgericht München erheben können. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass am Wohnsitz des Beklagten Klage zu erheben wäre. Das Amtsgericht München ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich das streitgegenständliche Angebot in der Tauschbörse auch an Interessenten in München richtete und in München im Internet aufgerufen werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich der Computer des Beklagten befindet, sondern darauf, wo die Internetseite http://www.abmahnnews.de auf der das Angebot erfolgte, bestimmungsgemäß aufgerufen werden sollte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch insoweit der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet ist. Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Im Klageverfahren müsste über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche entscheiden werden. Dies sind einmal die Kosten für die Abmahnung. Auch hier stellt sich die frage, ob ein Fall des § 97a Absatz 2 UrhG vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafür genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist. Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Das Anbieten mehrerer Musikalben in einer Internettauschbörse könnte unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Im Gegensatz zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielfällen, wie der Nutzung eines Bildes im Rahmen eines privaten Angebots bei eBay oder der Nutzung eines Stadtplans als Anfahrtsbeschreibung für eine private Feier, ist der Sinn und Zweck einer Tauschbörse der unbegrenzte und kostenlose Austausch von Dateien, mit ganz überwiegend urheberrechtlich geschützten Inhalten. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach § 19a UrhG, also das öffentlich Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch die unkontrollierbare Vervielfältigung des Werks.

Den Beklagten trifft die sogenannte sekundäre Darlegungslast, dass weder er als Anschlussinhaber, noch eine andere Person aus seiner Sphäre für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich war. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Urheberrechtsverletzung über den An­schluss der Beklagten erfolgte, ist die Klägerin. Nach Auffassung des Amtsgericht München dürfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser streitigen Frage angesichts der dabei entstehenden Kosten und des relativ geringen Streitwerts völlig außer Verhältnis stehen. Sollte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststehen, dass der An­schluss des Beklagten fehlerfrei ermittelt wurde, trifft den Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 - Sommer unseres Lebens eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Anschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten wiederum eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss der Beklagte als Anschlussihaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. Wird dieser Vortrag bestritten, trifft den Beklagten neben der Dar­legungs- auch die Beweislast für sein Vorbringen.

Quelle: Kanzlei Gerstel (News4Press)

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