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Können Sonnenblumenkerne wirklich Lackschicht beschädigen?

Archivmeldung vom 07.09.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.09.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Für den Sachverständigen war die Sache klar: Im Laufe der Zeit hinterlassen Steine in der Lackschicht eines Autos nun einmal deutliche Gebrauchsspuren. Foto: HUK-COBURG
Für den Sachverständigen war die Sache klar: Im Laufe der Zeit hinterlassen Steine in der Lackschicht eines Autos nun einmal deutliche Gebrauchsspuren. Foto: HUK-COBURG

Die Lackschäden und Dellen auf dem Auto waren Fakt: Doch wie sie dahin gekommen waren, darüber konnten sich die streitenden Parteien partout nicht einigen. So musste das Amtsgericht Ahrensburg (47 C 74/12) den Tathergang klären und herausfinden, ob die Schalen von Sonnenblumenkernen wirklich Dellen und Kratzer im Lack eines Autos hinterlassen können.

Die Klägerin behauptete, wie die HUK-COBURG berichtet, dass aus dem voraus fahrenden Pkw Steinchen oder Kronkorken geworfen worden seien. Bestätigt wurde ihre Aussage durch ihren mitfahrenden Sohn; allerdings musste der, bei der Frage, was denn tatsächlich geflogen sei, passen. Eine ganz andere Version präsentierte die Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs: Man habe während der Fahrt Sonnenblumenkerne geknabbert. Wegen der geöffneten Fenster und des dadurch entstandenen Zugs seien einige Schalen der Sonnenblumenkerne herausgeflattert. Die drei Beifahrer bestätigten während der Beweisaufnahme die Schilderung der Fahrerin und das Gericht hielt die Angaben der Zeugen für "glaubhaft, (...) nachvollziehbar und übereinstimmend".

Um der Wahrheit auf die Spur zu kommen, zog das Gericht auch noch einen Sachverständigen hinzu. Der kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Schäden am Auto der Klägerin nicht durch Sonnenblumenkerne verursacht worden sein konnten. Vielmehr sähen sie wie Steinschlagschäden aus, wie sie typischerweise als Gebrauchsspuren an vielen älteren Fahrzeugen vorhanden sind. Das Gericht schloss sich in seinem Urteil dieser Auffassung an. Fazit: Die Klägerin muss neben der Reparatur auch die Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen tragen.

Quelle: HUK-Coburg (ots)

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