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VLH gewinnt vor Bundesfinanzhof

Archivmeldung vom 28.03.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.03.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: GesaD / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat das Recht eines seiner Mitglieder vor dem Bundesfinanzhof durchgesetzt. Strittig war die Anerkennung von Kosten für die Fahrt zur Arbeit - eine Detailfrage mit großer Wirkung für das Mitglied.

Der konkrete Fall: In den Jahren 2008 und 2009 war ein VLH-Mitglied als Müllwagenfahrer tätig. Nach der Arbeit stellte der Mann den Wagen in einem Fuhrpark ab - also nicht auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hatte dafür einen Dienstleistungsvertrag mit dem Fuhrpark-Betreiber abgeschlossen. Der Vertrag erlaubte dem Fahrer, die sanitären Einrichtungen sowie die Werkstatt und die Tankstelle auf dem Fuhrparkgelände zu nutzen.

Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten?

Der Müllwagenfahrer fuhr also an einem normalen Arbeitstag zum Fuhrpark - am Morgen hin, abends wieder heim. Und diese Kosten machte er auch in seiner Steuererklärung geltend: Die 38 Kilometer am Morgen und die 38 Kilometer am Abend. Damit kam er auf 76 Kilometer, die er für jeden normalen Arbeitstag geltend machte. Das entspricht der Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten und wird beispielsweise bei Dienstreisen mit dem eigenen PKW angesetzt.

Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht anerkennen. Stattdessen setzte es die einfache Wegstrecke an - also 38 Kilometer täglich. Das entspricht der Berechnung nach den Regeln der Entfernungspauschale. Anders ausgedrückt: Das Finanzamt tat so, als sei der Fuhrpark der Standort des Arbeitgebers. Die steuerlich geltend zu machenden Werbungskosten schrumpften damit auf knapp die Hälfte. Ohne erfolgreichen Einspruch gegen den Steuerbescheid, drohte dem Mitglied ein Verlust an Steuerrückzahlungen von fast 1.000 Euro für jeweils beide Jahre.

Knackpunkt "regelmäßige Arbeitsstätte"

Also klagte die VLH zunächst vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz und argumentierte mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Demnach ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte - auch nicht, wenn der Mitarbeiter längerfristig dort seine tägliche Arbeit antrete. Zudem habe das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erklärt, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich anzuwenden sei. Auch das tägliche Anreisen des Fahrers zu dem Stellplatz genüge nicht, um von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auf dem Fuhrpark auszugehen.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. In der Urteilsbegründung nannten die Richter:

- Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten seien mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Liegt aber eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, sei der Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale beschränkt.

- Als regelmäßige Arbeitsstätte sei der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers anzusehen. - Für die Annahme, dass der Fuhrpark als regelmäßige Arbeitsstätte gilt, spreche auch, dass der Arbeitgeber dort "betriebliche Einrichtungen" unterhielt - zum Beispiel den Stellplatz für das Müllfahrzeug.

Durch die Instanzen mit der VLH

Das Finanzgericht ließ eine Revision nicht zu. Als einzige Möglichkeit blieb der VLH daher nur, die Nichtzulassung der Revision durch eine Beschwerde anzufechten. So landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Dieser entschied zunächst, die Revision zuzulassen. Außerdem schloss er sich der Argumentation der VLH an.

In der Begründung des Bundesfinanzhofs heißt es sinngemäß: Regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der Ort, an dem der Arbeitgeber seinen Betrieb, Zweigbetrieb oder zumindest die Betriebstätte unterhält. Das gilt nicht für den Fuhrpark. Daher sei der Müllwagenfahrer einer Auswärtstätigkeit nachgegangen. Dafür könne er die volle Fahrtstrecke in der Steuererklärung geltend machen.

VLH-Vorstand: "Hartnäckigkeit zahlt sich aus"

Bei der VLH zeigte man sich sehr erfreut über das Urteil des Bundesfinanzhofs. VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel dazu: "Es gehört zu unseren Aufgaben, für die Interessen unserer Mitglieder im gegebenen Fall zu streiten. Ich freue mich, dass sich unsere Hartnäckigkeit für unser Mitglied auszahlt. Wir sehen an der aktuellen Entscheidung des obersten Finanzgerichts, wie wichtig aktuelles Fachwissen über rechtliche Details bei der Steuererklärung ist."

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (ots)

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