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BaFin plant Verbraucherwarnung für Krypto-Börsengänge

Archivmeldung vom 08.11.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.11.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Die BaFin
Die BaFin

Bild: Königreich Deutschland /Ott

Die bankenfinanzierte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will erstmals Anleger über die Gefahren von virtuellen Börsengängen informieren. In den kommenden Tagen werde es eine entsprechende Verbraucherwarnung der Behörde geben, heißt es laut "Handelsblatt" (Donnerstag) aus Kreisen der Aufsicht.

Einer der Kernpunkte sei die Warnung der Bafin, dass die sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs) höchst spekulative Investments seien und erhebliche Risiken mit sich brächten. Auch ein gesamter Verlust der Investitionen sei möglich. Bislang hatte sich die Bafin nur allgemein zu Kryptowährungen wie dem Bitcoin geäußert, zu virtuellen Börsengängen – im Unterschied zu Aufsichtsbehörden in den USA, der Schweiz oder Singapur – aber geschwiegen.

ICOs werden von Start-ups vor allem aus dem Umfeld von Kryptowährungen begeben, ihre Zahl ist in diesem Jahr deutlich gewachsen. Weltweit haben Anleger 2017 bislang mehr als drei Milliarden Dollar in ICOs investiert, 2016 lag das Volumen noch bei weniger als 100 Millionen Dollar. Anleger erwerben bei einem virtuellen Börsengang sogenannte Coins oder Tokens. Diese digitalen Gutscheine bieten im Unterschied zu Aktien häufig kein Mitspracherecht, sondern versprechen höchstens die Beteiligung an künftigen Gewinnen oder einen Zugang zum geplanten Service des Start-ups.

Teilweise werden sie von den Anbietern als Spenden deklariert, auf die Anleger keinerlei Ansprüche mehr haben. Mit einer pauschalen Warnung vor ICOs beträte die Aufsicht Neuland. Bisher hat sie nur einzelne Produkte verboten beziehungsweise deren Vertrieb eingeschränkt. Im Frühjahr untersagte die Bafin Finanzdienstleistern beispielsweise, Differenzgeschäfte (CFDs) mit einer Nachschusspflicht an Privatkunden zu verkaufen. Bereits 2016 hatte die Behörde mit einem Verkaufsverbot von Bonitätsanleihen an Privatanleger gedroht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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