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November 2020: 26,0 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im November 2019

Archivmeldung vom 11.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im November 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1 046 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 26,0 % weniger als im November 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit weiterhin nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider.

Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt war. Die bereits ab Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen wird unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte erst später Auswirkungen auf die Zahlen haben. Ausgesetzt ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin für jene Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im November 2020 im Baugewerbe mit 162 Fällen (November 2019: 212). Unternehmen des Wirtschaftsbereichs Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 154 Insolvenzanträge (November 2019: 218). Im Gastgewerbe wurden 131 (November 2019: 158) Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmens-insolvenzen im November 2020 beliefen sich auf knapp 1,4 Milliarden Euro. Im November 2019 hatten sie noch bei rund 3,4 Milliarden Euro gelegen.

Neue Entwicklung bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren: 5 % weniger Insolvenzbekanntmachungen im Januar 2021 als im Vormonat

Bei der vorläufigen Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im Januar 2021 deutet sich eine erneute Richtungsänderung an. Im Jahr 2020 zeigte sich eine stetig sinkende Zahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren, bis sich im November (+5 %) und Dezember (+18 %) eine Umkehr des Trends abzeichnete. Diese Entwicklung wurde mit der vorläufigen Zahl vom Januar 2021 nun vorerst wieder beendet. Im Januar 2021 sank die Zahl der Verfahren im Vormonatsvergleich um 5 % und lag um 34 % niedriger als im Januar 2020.

Die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

53,8 % weniger Verbraucherinsolvenzen im November 2020

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 3 282 übrige Schuldner im November 2020 Insolvenz an. Das waren 51,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 2 214 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-53,8 %) sowie 774 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-50,1 %).

Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat sich bereits seit Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie vorlag. Ab dem 1. Oktober 2020 war ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis Jahresende. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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