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Insolvenzverwalter Bierbach prüft Rechtsmittel gegen OLG-Urteil zur Musterfeststellungsklage im Insolvenzverfahren BEV

Archivmeldung vom 21.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
BEV-Insolvenzverwalter Axel W. Bierbach.  Bild: "obs/MHBK Rechtsanwälte Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen"
BEV-Insolvenzverwalter Axel W. Bierbach. Bild: "obs/MHBK Rechtsanwälte Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen"

Der Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH, Axel W. Bierbach, will die heute vom Oberlandesgericht (OLG) München getroffene Entscheidung zur Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) genau prüfen und dann in Revision gehen.

"Mit dem heutigen Urteil ist der Weg frei für eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof", sagte Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) am Dienstag in München. "Das OLG hat die Revision zugelassen und bereits selber zu erkennen gegeben, dass die Entscheidung vom BGH getroffen wird", so der Insolvenzverwalter weiter.

Bierbach betonte, dass er bei seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung bleibe, was den umstrittenen Anspruch des Neukundenbonus von BEV-Kunden betrifft. "Die heutige Entscheidung bringt daher noch keine Rechtssicherheit für die betroffenen Verbraucher. Wir setzen uns in diesem Verfahren für die Gleichbehandlung aller Kunden ein", sagte er.

Der vzbv will mit Hilfe der Musterfeststellungsklage im Insolvenzverfahren BEV die strittige Frage klären, ob der von der BEV versprochene Neukundenbonus auch dann zu gewähren ist, wenn die Kunden aufgrund der Insolvenz der BEV kein volles Jahr lang mit Strom oder Gas beliefert wurden. Es soll außerdem geklärt werden, ob der Neukundenbonus von der Nachforderung des Insolvenzverwalters abzuziehen ist. Die BEV hatte die Berechtigung eines Neukundenbonus in ihren vertraglichen Regelungen an den Jahresumsatz eines jeden Kunden geknüpft, während die Mindestvertragslaufzeit zumindest zwölf Monate beträgt. Soweit Kunden nicht zumindest zwölf volle Monate in Belieferung standen, besteht daher nach der Rechtsauffassung von Insolvenzverwalter Bierbach kein Anspruch auf die Anrechnung eines Neukundenbonus. Bei den seit Mai 2019 erstellten Endabrechnungen wurde der Neukundenbonus von allen Kunden, die unter einem Jahr beliefert wurden, deshalb nicht berücksichtigt.

Bierbach wies nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag darauf hin, dass er die Musterfeststellungsklage zwar generell für ein sinnvolles Klageverfahren für geschädigte Verbraucher, im Fall von Insolvenzverfahren aber für ungeeignet und unzulässig hält. "Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, die beiden Rechtssysteme Insolvenzverfahren und Musterfeststellungsklage aufeinander abzustimmen. Deshalb gibt es hier noch sehr viele grundlegende rechtliche Unklarheiten", sagte er. Strittig ist unter anderem die Frage, ob ein Insolvenzverwalter überhaupt in einer Musterfeststellungsklage beklagt werden kann. Nach der bisherigen Regelung ist die Musterfeststellungsklage nur gegen einen Unternehmer zulässig. Ob der Insolvenzverwalter ein Unternehmer ist, ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht geklärt.

Bierbach stellte klar, dass das OLG, betreffend den Neukundenbonus, nur eine allgemeine Entscheidung getroffen hat. "Sollte die Verbraucherzentrale Bundesverband am Ende Recht bekommen, dann gilt die Entscheidung nur für diejenigen BEV-Kunden, die sich ins Klageregister eingetragen haben", sagte er. Wie sich die Entscheidung in jedem Einzelfall auswirke, ob also der ehemalige Kunde weniger nachzahlen müsse oder Anspruch auf eine Forderung in der Insolvenztabelle habe, müsse dann jeweils individuell geprüft werden. Bis zum gestrigen Ablauf der Frist haben sich ca. 3.700 ehemalige BEV-Kunden in das Klageregister eingetragen.

Zum aktuellen Verfahrensstand sagte Bierbach, dass bisher insgesamt rund 717.000 Endabrechnungen für BEV-Kunden erstellt worden seien. Davon seien rund 515.000 Abrechnungen solche mit Guthaben-Forderungen von Kunden. Die Forderungen von Kunden beliefen sich bisher auf rund 138 Mio. Euro. Das entspreche einer durchschnittlichen Forderung von 268 Euro pro Kunde. Bei circa 202.000 Abrechnungen hätten sich Forderungen der BEV gegen Kunden ergeben. Das entspreche einer Forderungssumme von rund 32 Mio. Euro. Nach Angaben von Bierbach hat die überwiegende Anzahl der von der Neukundenbonus-Frage betroffenen Kunden ihre Endabrechnung akzeptiert und den ausstehenden Betrag bereits beglichen oder den Betrag der Endabrechnung ohne Änderung zur Insolvenztabelle angemeldet. "Die hohe Zahlungsquote der Kunden spricht eindeutig für die allgemeine Akzeptanz der Endabrechnungen", sagte der Insolvenzverwalter.

Quelle: MHBK Rechtsanwälte Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (ots)

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