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Vorläufige Angaben für eröffnete Regelinsolvenzverfahren im Juni 2020: -8,6 %

Archivmeldung vom 09.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Statistisches Bundesamt

Im April 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1 465 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 13,3 % weniger als im April 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider.

Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen seit dem 1. März 2020 ausgesetzt ist. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im April 2020 mit 249 Fällen im Baugewerbe (April 2019: 280). Unternehmen des Wirtschaftsbereichs Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 231 Insolvenzanträge (April 2019: 284). Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 163 (April 2019: 194) und im Gastgewerbe 159 (April 2019: 189) Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für April 2020 auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Im April 2019 hatten sie bei knapp 1,7 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im April 2020 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im April 2019.

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 4 857 übrige Schuldner im April 2020 Insolvenz an. Das waren 34,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 3 283 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-40,1 % gegenüber April 2019) sowie 1 257 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen, die ein Verbraucher- beziehungsweise ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.

Dieser sehr große Rückgang der Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern erklärt sich zum einen durch den eingeschränkten Betrieb der zuständigen Insolvenzgerichte während der Corona-Pandemie und einer damit verlängerten Bearbeitungszeit. Zum anderen haben Verbraucherinnen und Verbraucher den Zeitpunkt ihres Insolvenzantrages aufgrund der Corona-Pandemie zeitlich nach hinten verschoben.

Juni 2020: Trend hält an - Weniger eröffnete Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahr

Auch für den Juni 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen in Deutschland wie bereits in den vorangegangenen Monaten eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum Juni 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 8,6 %. Diese vorläufigen Angaben veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und die Aussichten darauf haben, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, sind nach dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" vom 27. März 2020 von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen, die von Gläubigerseite gestellt werden, wird in diesem Gesetz vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständige Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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