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Bahn ändert Umsatzsteuer-Praxis - Gewerbetreibenden drohen Einbußen

Archivmeldung vom 29.12.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.12.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Marc Tollas  / pixelio.de
Bild: Marc Tollas / pixelio.de

Weitestgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bahn mit dem Fahrplanwechsel im Dezember auch die Berechnung der Mehrwertsteuer im Nahverkehr umgestellt - zum Nachteil von Freiberuflern und Gewerbetreibenden.

Wurde auf Verbindungen mit einer Entfernung von über 50 Kilometern bislang automatisch der reguläre Steuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Fahrkarten ausgewiesen, sind es seit dem 10. Dezember im Nahverkehr stets nur noch 7 Prozent, egal wie lang die Strecke ist. Das widerspricht auf den ersten Blick dem Umsatzsteuergesetz, wonach die ermäßigte Umsatzsteuer nur gilt, wenn die Entfernung maximal 50 Kilometer beträgt. Doch die Passagiere werden immer häufiger von verschiedenen Bahngesellschaften transportiert – auch wenn es nur eine Fahrkarte gibt. Und die 50-Kilometer-Regel gilt für jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen separat.

"Der bisherige Steuerausweis wird den Leistungsanteilen der befördernden Unternehmen nicht in allen Fällen gerecht", heißt es dazu von der Deutsche Bahn. Passagiere, die die Vorsteuer abziehen dürfen, beispielsweise Freiberufler oder Gewerbetreibende, oder die Unternehmen für ihre Geschäftsreisen, müssen somit nun einen speziellen Antrag stellen, um eine Bescheinigung für den höheren Vorsteuerabzug zu erhalten. Ansonsten haben sie durch die neue Praxis einen finanziellen Nachteil. Da es bei vielen Fahrkarten aber jeweils nur um Cent-Beträge geht, werden viele Unternehmer den Aufwand wohl scheuen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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