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Rückforderung von Corona-Soforthilfen? Rechtsanwälte rufen zur Gegenwehr auf

Archivmeldung vom 09.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Faust! (Symbolbild)
Faust! (Symbolbild)

Bild: Uta Herbert / pixelio.de

Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer, die im März 2020 durch den Lockdown in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, erhielten Soforthilfe für drei Monate. Mit dem Antrag war ein Liquiditätsengpass für die nächsten drei Monate zu berechnen. Nun schreiben die Landesbanken die Förderempfänger an. Wer z. B. in den drei Monaten in einem Monat im Minus war, jedoch in den anderen zwei Monaten einen kleinen Überschuss erwirtschaftete, soll nun die gesamte Soforthilfe zurückzahlen. Das ist rechtswidrig!

Dringende Empfehlung: Gegen die Rückforderungsbescheide fristgerecht schriftlich Widerspruch einlegen (also nicht per E-Mail). Rechtliche Begründung: Die Rückforderung der gesamten Soforthilfe ist unverhältnismäßig. Sie kann allenfalls für die Zeit gefordert werden, in der ein Überschuss erwirtschaftet wurde, der die anteilige Soforthilfe übersteigt.

Und vor allem: Wer seinen Betrieb wegen des Lockdowns schließen musste, sollte begründen, dass er gar nichts zurückzahlen muss. Grund: Die angeordnete Schließung ist ein Eingriff in das Eigentum und nur verfassungsmäßig, wenn eine angemessene Entschädigung geleistet wird. Mit diesem verfassungsrechtlichen Anspruch wird gegen die Rückforderung aufgerechnet.

Die geschlossenen Betriebe haben eine starke Rechtsstellung: Den Schutz ihres Eigentums durch Artikel 14 GG. Die Justiz muss selbstbewusster werden und die Verwaltung in die Schranken weisen, wenn sie Bürgerrechte verletzt.

Quelle: Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB (ots)


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