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Neues Aktienrecht: Hauptversammlung soll über Vorstandsvergütung abstimmen

Archivmeldung vom 07.05.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.05.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Künftig muss der Aufsichtsrat von börsennotierten Unternehmen das von ihm entwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder jährlich der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Das geht aus einer Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Aktienrechtsnovelle hervor, die dem "Handelsblatt" (Mittwochausgabe) vorliegt.

"Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Vorstandsvorsitz, dessen Stellvertretung und einfachem Mitglied des Vorstands, zu enthalten", heißt es in dem Papier, das am Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden soll. Die Hauptversammlung kann die Vorstandsvergütung demnach künftig billigen oder aber die Zustimmung verweigern. Bestehende Verträge wären von der Neuregelung nicht berührt, auch schon verhandelte Vergütungen können nicht mehr angegriffen werden. Damit soll insbesondere "räuberischen Aktionären" die Möglichkeit genommen werden, Hauptversammlungen handlungsunfähig zu machen.

Die Verschärfung der Kontrolle und Transparenz von Vorstandsgehältern von Aktiengesellschaften ist eine Reaktion auf vergleichbare Beschlüsse in der Schweiz. Dort war in einer Volksabstimmung Anfang März beschlossen worden, die Gehälter von Vorständen börsennotierter Unternehmen zu begrenzen und den Aktionären in den Hauptversammlungen über diese Entlohnung entscheiden zu lassen.

Laut der geplanten Regelung aus dem Haus von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) muss das System der Vorstandsvergütungen, das der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vorzulegen hat, alle Bestandteile umfassen: also feste und variable Vergütung, Altersversorgung und sonstige nennenswerte geldwerte Vorteile.

Auch sei die Frage tangiert, wie es mit Abfindungen und Antrittsgeldern gehalten werde. "Es genügt also nicht, lediglich ein abstrakt formuliertes System vorzustellen, sondern es müssen auch Angaben zu dessen tatsächlicher Auswirkung in Zahlen gemacht werden", heißt es in dem Papier. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem des Aufsichtsrats nicht, so hat das laut Entwurf keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vorstandsverträge und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. "Es wäre für die Unternehmenspraxis völlig untragbar, wenn Vorstandsverträge unwirksam würden und Rechtsunsicherheit in die Unternehmen getragen würde", heißt es.

Der Beschluss der Hauptversammlung binde den Aufsichtsrat im Innenverhältnis, schränke aber seine Vertretungsmacht für die Gesellschaft nicht ein. Der Aufsichtsrat könne bei nächster Gelegenheit ein überarbeitetes System zur Abstimmung stellen, wenn er nicht ein bestehendes und gebilligtes System weiterverwenden wolle.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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