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Gericht: "StreamOn"-Tarife verstoßen gegen Netzneutralität

Archivmeldung vom 15.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de

Die Deutsche Telekom darf die von ihr angebotenen "StreamOn"-Tarife in der bisherigen Form vorläufig nicht mehr anbieten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Eilverfahren und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.

Die Bundesnetzagentur hatte zuvor festgestellt, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstößt. Die Telekom war gegen diese Entscheidung vorgegangen. Das OVG gab in dem am Montag veröffentlichten Beschluss der Bundesnetzagentur recht. Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs, hieß es zur Begründung. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde.

Dabei sei es unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Telekom verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne, so das OVG weiter. Aktuell läuft noch ein separates Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aber voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung in dem Verfahren vollzogen werden, so das Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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