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Je höher die Vorstandsbezüge, desto geringer die Transparenz

Archivmeldung vom 26.09.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.09.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Je höher die individuelle Vergütung von Vorständen deutscher Unternehmen ausfällt, desto eher halten sie diese Daten zurück. Das ist ein zentrales Ergebnis einer empirischen Studie von Professor Dr. Erik Theissen und Dr. Christian Andres von der Universität Bonn.

Seit 2002 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) deutschen Unternehmen, die individuellen Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder öffentlich zu machen. An die Stelle der freiwilligen Selbstregulierung, die kaum Wirkung zeigte, setzte der Bundestag das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz. Es sieht allerdings eine Ausnahmeregelung vor: Der Vorstand kann die Offenlegung für fünf Jahre aussetzen, wenn die Hauptversammlung mit 75-prozentiger Mehrheit zustimmt.

Die Bonner Wissenschaftler untersuchten, ob es einen systematischen Zusammenhang zwischen der Offenlegung der individuellen Vorstandsvergütung und verschiedenen Unternehmenscharakteristika gibt. Dabei nahmen sie 140 deutsche Unternehmen unter die Lupe. Die Studie bezieht sich auf die ersten beiden Jahren nach Aussprache der Empfehlung durch den DCGK und das erste Jahr mit gesetzlicher Offenlegungspflicht. Dadurch konnten die Forscher auch untersuchen, ob durch das Gesetz eine größere Transparenz erreicht wurde.

Im "Journal of Corporate Finance" haben die Bonner ihre Ergebnisse veröffentlicht. Danach legen Vorstände ihre Gehälter besonders dann ungern individualisiert offen, wenn aufgrund der Summe der Vorstandsbezüge von einer hohen Einzelvergütung der Vorstandsmitglieder ausgegangen werden kann. Dies trifft sowohl unter der alten als auch unter der neuen Regelung zu. Dennoch habe die Offenlegungspflicht zu mehr Transparenz geführt und so die Interessen von Kleinaktionären gestärkt. Allerdings gilt das nur, wenn kein dominanter Großaktionär vorhanden ist, mit dem sich der Vorstand im Vorfeld der Hauptversammlung absprechen kann, um eine Nichtveröffentlichung durchzusetzen. Das ist in Unternehmen mit einer breit gestreuten Aktionärsstruktur nicht so leicht möglich, weshalb sie eine höhere Transparenz aufweisen als noch unter der alten Regelung.

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