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Gutachten: Keine Entschädigungspflicht bei Kraftwerksstilllegungen

Archivmeldung vom 28.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Hans - Jürgen Distelkamp / pixelio.de
Bild: Hans - Jürgen Distelkamp / pixelio.de

Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestags sieht keine Entschädigungspflicht im Fall von Kraftwerksstilllegungen im Zusammenhang mit dem geplanten Kohleausstieg. Eine Ausgleichspflicht ergebe sich nur im Ausnahmefall bei Vorliegen gewichtiger Gründe, heißt es in der aktuellen Bewertung des WD, über die das "Handelsblatt" berichtet.

Entschädigungen seien insbesondere in solchen Einzelfällen geboten, in denen ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Belastungen verblieben. "Der Bericht der Kohlekommission gibt keine Hinweise auf das Bestehen unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen in Bezug auf einzelne Kraftwerke", heißt es in der Bewertung des wissenschaftlichen Dienstes aus der vergangenen Woche. Die Kohlekommission hatte vorgeschlagen, bis zum Jahr 2022 rund 3,1 Gigawatt (GW) Braunkohlekapazität zusätzlich vom Netz zu nehmen. Bis 2038 sollen dann alle Kohlekraftwerke abgeschaltet werden.

Die Kohlekommission empfiehlt der Bundesregierung, mit den Betreibern über Entschädigungen zu verhandeln. Falls bis zum 30. Juni 2020 keine Einigung gefunden wird, empfiehlt die Kommission eine ordnungsrechtliche Lösung mit Entschädigungszahlungen "im Rahmen der rechtlichen Erfordernisse". Eine Sprecherin des Kraftwerksbetreibers RWE hatte kürzlich gesagt, man rechne mit rund 1,2 Milliarden Euro je Gigawatt (GW) stillgelegter Kraftwerksleistung. RWE geht davon aus, dass der Großteil der Abschaltungen auf das rheinische Revier entfällt, wo der Essener Konzern die Kraftwerke und Tagebaue betreibt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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