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Mai 2021: 25,8 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Mai 2020

Archivmeldung vom 10.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im Mai 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 1 116 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 25,8 % weniger als im Mai 2020. Der rückläufige Trend bei der Zahl der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen Monate setzte sich somit fort.

Bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen ausgesetzt. Weiterhin ausgesetzt war die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt. In den Zahlen für Mai ist, unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit bei den Gerichten, noch keine Zunahme der Insolvenzen erkennbar. Dies wird sich voraussichtlich erst in späteren Berichtsmonaten zeigen.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Mai 2021 im Baugewerbe mit 180 Fällen (Mai 2020: 235, -23,4 %). Im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) waren es 168 Verfahren (Mai 2020: 247, -32,0 %). Im Bereich der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen wurden 133 Insolvenzen gemeldet (Mai 2020: 137, -2,9 %).

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmens-insolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für Mai 2021 auf rund 7,0 Milliarden Euro. Im Mai 2020 hatten sie bei knapp 3,1 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Mai 2021 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Mai 2020.

0,1 % weniger beantragte Regelinsolvenzverfahren im Juli 2021 gegenüber Juni 2021

Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren. Hier zeichnete sich in den letzten Monaten eine Stagnation ab. Auch Im Juli 2021 lag die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren fast auf identischem Niveau mit dem Vormonat (-0,1 %) und dem Vorjahresmonat (+0,4 %). Im Jahresverlauf 2020 war die Zahl von Monat zu Monat gesunken, bis sich zum Jahresende im November (+2 %) und Dezember (+14 %) eine Trendumkehr abzeichnete. Im 1. Quartal 2021 setzte sich der Anstieg mit Ausnahme des Januars (-7 %) fort. Im Februar 2021 (+24 %) und März (+31 %) stieg die Zahl jeweils deutlich gegenüber dem jeweiligen Vormonat. Ab April waren die Zahlen wieder rückläufig: So sank die Zahl der beantragten Regelinsolvenz-verfahren im Vergleich zum März um 16 %, sie lag allerdings weiterhin über dem Niveau des Vorjahresmonats (+3 % gegenüber April 2020). Im Mai und Juni lag sie jeweils 1 % unter dem Vorjahresmonat.

42,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Mai 2021 als im Mai 2020

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Mai 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat erneut deutlich angestiegen. 6 159 Verbraucherinnen und Verbraucher stellten einen Insolvenzantrag, das waren 42,1 % mehr als Mai 2020. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, war die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Die vorläufigen monatlichen Angaben, hier für Juli 2021, basieren auf aktuellen Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Sie können durch Dubletten und andere Qualitätseinschränkungen betroffen sein und stellen daher vorläufige Angaben dar. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Entwicklung der beantragten Regelinsolvenzverfahren in Deutschland während der Corona-Krise monatlich auf der Corona-Sonderseite im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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