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Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich

Archivmeldung vom 20.02.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Dachdecker (Symbolbild)
Dachdecker (Symbolbild)

Bild: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH)

Seit dem 1. Februar 2020 gilt auch der neue Mindestlohn (Stand 14. August 2019) im Dachdeckerhandwerk als allgemeinverbindlich. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021.

Der Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer zunächst 12,40 Euro und steigt ab 1. Januar 2021 auf 12,60 Euro pro Stunde. Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt der Mindestlohn 2 zunächst 13,60 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2021 wird er auf 14,10 Euro pro Stunde angehoben. Der TV Mindestlohn gilt somit auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer und findet auch Anwendung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigt.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH (ots)

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