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Bundessozialgericht entscheidet über Hartz-IV-Kürzung wegen Geldgeschenk

Archivmeldung vom 23.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bundessozialgericht Bild: Rüdiger Wölk, Münster / de.wikipedia.org
Bundessozialgericht Bild: Rüdiger Wölk, Münster / de.wikipedia.org

Das Bundessozialgericht hat am Dienstag entschieden, dass eine Familie aus Leipzig keine Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen muss. Die Kinder der Familie hatten von ihrer Großmutter zu Weihnachten und zum Geburtstag insgesamt 570 Euro bekommen. Da die Mutter der damals 6 bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz IV bezog, forderte das Jobcenter von der Familie diesen Betrag zurück. Die Familie klagte dagegen und bekam schließlich nach fünf Jahren recht.

Allgemeingültig ist der Beschluss allerdings nicht. Das Jobcenter hatte seine Rückforderungsbescheide noch in der Verhandlung wieder aufgehoben, nachdem das Gericht auf formale Fehler hingewiesen hatte. Für Geschenke, die nach April 2011 ausgezahlt worden sind, erübrigt sich der Beschluss ohnehin.

Sofern der Geldbetrag ihm Rahmen des Üblichen bleibt, gilt dieser seit der jüngsten Hartz-IV-Reform grundsätzlich nicht mehr als Einkommen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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