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DOSB: Skepsis gegenüber Regelungen zum „Selbstdoping“

Archivmeldung vom 09.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D. Braun / pixelio.de
Bild: D. Braun / pixelio.de

Der DOSB hat eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport abgegeben. Darin bekennt er sich „mit allem Nachdruck“ zum Engagement der Bundesregierung zur Verbesserung der Dopingbekämpfung und begrüßt die Schaffung eines eigenständigen Anti-Doping-Gesetzes ausdrücklich. Gleichwohl sieht er in dem vorgelegten Entwurf noch Optimierungsbedarf.

Die von Präsidium und Vorstand des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) getragene 12-seitige Einlassung im Rahmen des Anhörungsverfahrens der beteiligten Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern sowie für Gesundheit bezieht sich auf die Beschlüsse der DOSB-Mitgliederversammlung. Diese hatte sich 2013 in Wiesbaden für ein Anti-Doping-Gesetz ausgesprochen, sich gleichzeitig aber im Sinne eines wirksamen Anti-Doping-Kampfes gegen die Ausdehnung der Besitzstrafbarkeit auf geringe Mengen und die Bestrafung des „Selbstdopings“ gewandt.

Uneingeschränkt unterstützt der DOSB unter anderem die im Gesetzentwurf geplanten Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und NADA, zum Umgang mit personenbezogenen und gesundheitsbezogenen Daten, zur Sportschiedsgerichtsbarkeit und zur Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen auf Schwerpunktkammern der Gerichte in den Ländern.

Skeptisch sieht der DOSB dagegen die Regelungen zum „Selbstdoping“. Er sieht darin die „Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion“ als nicht gegeben an. Genau dies hatte aber die Koalition im Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 zugesagt. Wie in der Stellungnahme im Einzelnen begründet ist, befürchtet der DOSB, dass „die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit“ durch die vorgesehenen Bestimmungen beeinträchtigt werden könnte; genau das will aber der Koalitionsvertrag ausschließen.

Quelle: DOSB

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