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Bundestag beschließt Neuregelung zum Abschuss von Wölfen

Archivmeldung vom 19.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Jagd: Jedes Jahr werden dutzende Menschen durch jäger getötet, genauso wie eines große Zahl an Tieren verletzt - ohne Grund (Symbolbild)
Jagd: Jedes Jahr werden dutzende Menschen durch jäger getötet, genauso wie eines große Zahl an Tieren verletzt - ohne Grund (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der Bundestag hat eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, das den Abschuss von Wölfen neu regeln soll. 361 Abgeordnete stimmten am Donnerstag in namentlicher Abstimmung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung, 275 Parlamentarier votierten dagegen. Mit der Gesetzesänderung soll der Abschuss von Wölfen in bestimmten Fällen erleichtert werden.

Zur Abwendung drohender "ernster landwirtschaftlicher Schäden" durch Nutztierrisse sollen künftig "erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden können", heißt es in dem Gesetzentwurf. Er sieht vor, im Bundesnaturschutzgesetz einen neuen Paragrafen 45a ("Umgang mit dem Wolf") aufzunehmen. Darin soll unter anderem geregelt werden, inwiefern Wölfe nach Rissen von Nutztieren abgeschossen werden dürfen.

So soll in Fällen, in denen Nutztierrisse nicht einem Einzeltier zugeordnet werden können, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern eines Rudels "bis zum Ausbleiben von Schäden" fortgesetzt werden dürfen, heißt es in dem Entwurf weiter. Mit der Gesetzesänderung will die Bundesregierung auch den Ausnahmegrund im Paragraf 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 neu fassen. Künftig soll eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des Paragrafen 44 zur "Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden" möglich sein, heißt es in dem Gesetzentwurf. Bisher ist dies lediglich zur "Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden" möglich.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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