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Berliner Verwaltungsgericht weist Klimaklage gegen Bundesregierung ab

Archivmeldung vom 31.10.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.10.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Klage dreier Familien von Bio-Landwirten und Greenpeace abgewiesen, die die Bundesregierung zu mehr Engagement beim Klimaschutz veranlassen wollten.

Es fehle den Klägern an der Klagebefugnis, entschied das Verwaltungsgericht am Donnerstag in Berlin. Es ließ aber Berufung gegen das Urteil zu. Die in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Brandenburg wohnenden Biobauern hatten die Bundesregierung verklagt, weil Deutschland sein selbst gestecktes Klimaschutzziel für 2020 verpasst. Sie sind der Ansicht, dass Kabinettsbeschlüsse juristisch verbindliche Rechtsakte seien, auf die sie sich berufen könnten.

Eine entsprechende Verpflichtung der Bundesregierung ergebe sich auch aus der Lastenteilungsentscheidung der EU, so die Kläger. Zudem machten die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte und einen Verstoß gegen das sogenannte Untermaßverbot geltend. Die Bundesregierung habe Maßnahmen unterlassen, die verfassungsrechtlich als Mindestmaß an Klimaschutz geboten seien. Eine Grundlage, aus der sich eine Pflicht der Bundesregierung zum geforderten Handeln ergebe, sei nicht ersichtlich, so das Berliner Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei eine politische Absichtserklärung, enthalte aber keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, auf die sich die Kläger berufen könnten, hieß es zur Begründung. Zudem habe die Bundesregierung das Klimaziel 2020 durch den mit Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2019 verabschiedeten Regierungsentwurfs zum Bundes-Klimaschutzgesetz in zulässiger Weise auf das Jahr 2023 hinausgeschoben. Auch aus der Lastenteilungsentscheidung der EU ergebe sich keine unbedingte Verpflichtung, die Reduzierungsziele ausschließlich durch Maßnahmen im eigenen Land einzuhalten, hieß es weiter. Vielmehr sei es bei Verfehlen des Reduktionsziels zulässig, überschüssige Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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