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Überholtes Rechtsverständnis: Hessenjäger beanspruchen Eigentumsgarantie hinsichtlich der Bejagung von Feldhase und Rebhuhn

Archivmeldung vom 23.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Wildtierschutz Deutschland e.V. Fotograf: berndtfischer.de
Bild: Wildtierschutz Deutschland e.V. Fotograf: berndtfischer.de

Das Hessische Umweltministerium hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Landesjagdverordnung vorgelegt. Daraus geht unter anderem die Festlegung von ganzjährigen jagdlichen Schonzeiten für Feldhasen und für Rebhühner hervor. Aus gutem Grund: Die Bestände beider Tierarten sind in den letzten Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen. Gemäß den Roten Listen [1] gelten sie als im Bestand gefährdet.

Zu erwarten war, dass der Hessische Landesjagdverband dazu auf die Barrikaden geht: Einschränkungen der Jagdzeiten für Feldhase und Rebhuhn seien nicht nur wissenschaftlich nicht begründbar (Anm.: Die Zahlen lesen sich ganz anders [2]), sondern es handele sich auch um eine verfassungsrechtlich nicht begründbare Einschränkung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes und verstoße damit gegen die Eigentumsgarantie.

Gemeinsam mit der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), dem Bund gegen Missbrauch der Tiere (bmt), dem Deutschen Tierschutzbund, dem Landestierschutzverband Hessen und Tasso hat Wildtierschutz Deutschland nun eine rechtliche Stellungnahme [3] beim Hessischen Umweltministerium eingereicht.

Danach zeugen die in diesem Zusammenhang seitens der Jagdverbände regelmäßig geltend gemachten Verstöße gegen die Eigentumsgarantie von einem überholten Rechtsverständnis. Die Jagdfraktion lässt völlig außer Acht, dass Tier-, Natur- und Artenschutz heutzutage Interessen von überragender Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Sie müssen im Zweifel Vorrang vor den persönlichen, freiheitlichen Nutzungsinteressen einzelner Jagdausübungsberechtigter haben. Gerade der Gebrauch von Eigentum soll nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Die aktuell immer noch freiheitliche (=willkürliche) Ausgestaltung des deutschen Jagdrechts stellt dies jedoch nicht mehr hinreichend sicher.

Die Juristin Christina Patt, Mitglied im Vorstand der DJGT, kommt in der Stellungnahme weiter zu dem Ergebnis, dass sich der Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens eben auch dafür entscheiden kann, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Tier- und Naturschutzes den Vorrang gegenüber dem Eigentumsrecht einzuräumen. Damit könne er - entgegen der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofes aus dem Jahr 2020 [4] (damals wurde die Rechtmäßigkeit einer Schonzeit für Fuchs- und Waschbärwelpen verneint) - eine Verkürzung oder Aufhebung der Jagdzeit für einzelne Tierarten begründen.

Quelle: Wildtierschutz Deutschland e.V. (ots)

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