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Zoo Duisburg: Oberverwaltungsgericht lässt Berufung von Tierschützern gegen Urteil wegen Delfinhaltung zu

Archivmeldung vom 24.03.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.03.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics  / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Mit Beschluss vom 10. März 2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster einem Berufungsantrag des Hagener Wal- und Delfinschutz-Forum (WDSF) in dem Rechtsstreit wegen der Delfinhaltung des Zoo Duisburg stattgegeben (AZ: 15 A 2350/14). Der Zoo Duisburg hatte beantragt, den Berufungsantrag abzulehnen. Bereits in erster Instanz war der Zoo Duisburg vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 26 K 8374/12) im Oktober 2014 verurteilt worden, der Klägerin (WDSF) wegen der umstrittenen Delfinhaltung "Einsicht in die tiermedizinischen Tagesberichte mit Blutuntersuchungsergebnissen, in die Revierberichte mit Vorkommnissen und in die Futterberichte zu gewähren." Abgelehnt hatte das Verwaltungsgericht die Auskunftspflicht des Zoos über verstorbene Delfine.

Von insgesamt 28 Nachzuchten hätten bisher lediglich acht Delfinbabys überlebt, schreibt das WDSF auf seiner Internetseite und beruft sich dabei auch auf eine Aussage des Nürnberger Tiergartendirektors Dag Encke anlässlich einer Bundestagsanhörung im Jahr 2013. Zuletzt starb in Duisburg ein Delfinkalb nach 13 Tagen Anfang dieses Jahres. Im Sommer 2015 überlebte eine Delfinnachzucht nur eine Woche. Insgesamt seien nach Angabe des WDSF seit dem Jahr 2000 neun Große Tümmler im Duisburger Delfinarium gestorben. Der Zoo führe auf seiner Internetseite lediglich die Todesfälle bis 1999 auf. Die meisten Todesfälle seien offensichtlich aufgrund von Krankheiten zu verzeichnen, sagt WDSF-Geschäftsführer Jürgen Ortmüller.

Der Duisburger Zoodirektor Achim Winkler hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass die Todesrate im Freiland mit rund 50 Prozent noch höher als in Gefangenschaftshaltung sei. Ortmüller widerspricht dem Zoochef: "Ich weiß nicht wie Winkler rechnet, aber nach 20 verstorbenen von 28 ursprünglichen Nachzuchten macht das bei mir eine Quote von rund 75 Prozent."

Das WDSF war in die Berufung gegangen, weil gerade die Todesursachen der verstorbenen Tiere Aufschluss darüber geben könnten, dass eine Delfinhaltung unzulässig sei. Ortmüller: "Die Öffentlichkeit hat einen Auskunftsanspruch darauf, was offenbar bisher vom Zoo totgeschwiegen wird. Obwohl Winkler bei dem Gerichtsverfahren in erster Instanz dem Richter versichert hatte, dass alle vom WDSF geforderten Angaben zweieinhalb Wochen vor der Hauptverhandlung auf der Internetseite des Zoos veröffentlicht worden seien, lässt sich unschwer erkennen, dass der Internetauftritt zu den erforderlichen Angaben völlig lückenhaft ist.

Mit der anstehende Hauptverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sei wohl noch in diesem Jahr zu rechnen und es sähe für die Forderung des WDSF auf vollständige Einsichtnahme in die Unterlagen des Delfinariums gut aus, meint Ortmüller.

Quelle: Journal Society GmbH (ots)

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