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Presserat rügt vierfach die Berichterstattung über das Familiendrama in Solingen

Archivmeldung vom 04.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Bild: Screenshot Youtube
Bild: Screenshot Youtube

Eine schreckliche Tat und das öffentliche Interesse daran berechtigen Medien noch lange nicht dazu, private Chat-Unterhaltungen von Kindern zu veröffentlichen. Zu diesem Schluss kommt der Deutsche Presserat bezüglich der Solingen-Berichterstattung und rügt Berichte von Bild, Rheinischer Post und der Süddeutschen Zeitung. Das schreibt das russische online Magazin "Sputnik".

Weiter heißt es hierzu auf deren deutschen Webseite: "Am Donnerstag hat der Deutsche Presserat vier Rügen bezüglich der Berichterstattung über das Familiendrama von Solingen ausgesprochen. Dort soll Anfang September 2020 eine 27-jährige Mutter fünf ihrer sechs Kinder getötet haben. Der einzige überlebende elfjährige Sohn hatte über die traumatisierenden Ereignisse mit seinem zwölfjährigen Freund via Whatsapp-Chat gesprochen sowie mit einer weiteren Freundin. In den vom Presserat beanstandeten Berichten hatten Bild.de, die Rheinische Post und die Süddeutsche Zeitung (SZ) Passagen aus diesen Unterhaltungen veröffentlicht. Allein über die Veröffentlichung der Textpassagen bei Bild.de hätten sich 171 Leserinnen und Leser beschwert.

Der Presserat habe darin „eine Verletzung der Menschenwürde“ der Kinder nach Ziffer 1 des Pressekodex festgestellt, heißt es in der Begründung. Zudem hätten die Redaktionen gegen Ziffer 11 verstoßen, wonach über einen seelisch leidenden Menschen nicht in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Art und Weise berichtet werden solle.

Verstoß gegen den Opferschutz

„Der Bericht bei Bild.de unter der Überschrift 'Freund Max telefonierte mit dem Sohn, der überlebte' verstieß zudem gegen den Opferschutz nicht nur des überlebenden Jungen, sondern auch dessen Freundes, der den Chat zur Verfügung gestellt hatte. Die Redaktion hatte – mit Zustimmung der Mutter – zudem dessen Foto veröffentlicht. Hier hätte die Redaktion ihrer Eigenverantwortung nachkommen müssen und sich nicht auf die Freigabe durch die Mutter verlassen dürfen. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.3 des Pressekodex dürfen Kinder bei der Berichterstattung über Straftaten in der Regel nicht identifizierbar sein.“

Eine weitere Rüge kassierte Bild.de für Artikel, in denen detaillierte Fotos vom Haus, in dem die Tat begangen wurde, sowie die Hausnummer veröffentlicht wurde. Auch die Süddeutsche Zeitung hatte die Adresse des Tatorts öffentlich gemacht. Der Presserat dazu:

„Hier überwogen nach Ansicht des Presserats die schutzwürdigen Interessen der mutmaßlichen Täterin und der Opfer.“

Alle drei gerügten Redaktionen haben die Auszüge aus den Whatsapp-Nachrichten nachträglich aus ihren Artikeln entfernt. So etwas wie Einsicht zeigt zumindest die Süddeutsche Zeitung. Sie bezeichnet in ihrer am 4. Dezember erschienenen Stellungnahme die Veröffentlichung der Passagen aus den Chat-Unterhaltungen der Kinder als „redaktionellen Fehler“, der erst im Nachhinein entdeckt und gelöscht worden ist und schließt den Text mit den Worten: „Die Chefredaktion der SZ hält die Rüge für gerechtfertigt und bedauert den Fehler.“ "

Quelle: Sputnik (Deutschland)

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